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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 15 (1887)

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Kleine Notizen. 
Kleine Notizen. ) 
1. Nachtfahrt durch den Suez-Kanal. Nach einer Bekanntmachung 
der „Compagnie universelle du canal maritime de Suez“ können vom 1, März d. J. 
an Dampfer auch während der Nacht den ganzen Swuez-Kanal durchlaufen. Das 
von der genannten Gesellschaft über diese Fahrten erlassene Reglement lautet 
im Wesentlichen wie folgt: 
Artikel 1. Vom 1. März 1887 an bis auf Weiteres können Dampfer 
den Kanal auch Nachts passiren nach denselben Bestimmungen, welche für die 
Tagesfahrten in Kraft sind, und bei Erfüllung der folgenden Bedingungen. 
Artikel 2. Dampfer, welche den Kanal bei Nacht passiren wollen, 
müssen bei den Agenten der Kompagnie in Port Said oder Port Tewfik nach- 
weisen, dafs sie versehen sind 
1. vorne mit einem elektrischen Projektor, der sein Licht bis 1200 m 
vorauswirft; er muß so nahe wie möglich an der Wasserlinie placirt sein; 
2, mit einer elektrischen Lampe mit Schirm, auf Oberdeck, welche einen 
Umkreis von 200 m Durchmesser beleuchten kann. 
Die Agenten der Gesellschaft entscheiden, ob die Apparate den Be- 
stimmungen des Reglements genügen. 
Artikel 3. Wenn ein Schiff bei Nacht eine Ausweichestelle aufsuchen 
mufs, so muß es sofort die elektrischen Lichter löschen, aber die gewöhnlichen 
bei Nacht für die Ausweichestellen vorgeschriebenen Positionslichter führen, 
d. h. vorne und hinten ein weißes Licht, und einen Ausguckposten aufstellen. 
Bei Annäherung von Schleppdampfern, Dampfbooten, Baggern ete., oder eines 
Schiffes, welches passiren soll, mufs es an der für die Passage freien Seite 
zwei weiße Lichter zeigen, 
Artikel 4. Wenn zwei oder mehrere Schiffe mit eloktrischen Lichtern 
Nachts in derselben Richtung laufen und eins derselben stoppt, mufs es sofort 
ein rothes Licht an seinem Kreuzmast zeigen und gleichzeitig mit der Dampf- 
pfeife drei schnell auf einander folgende Signale geben und dieselben in kurzen 
Zwischenräumen wiederholen, bis das folgende Schiff die Signale repetirt; es 
ist dies als ein Zeichen aufzufassen, dafs die Fahrt sofort vermindert und, 
wenn nothwendig, gestoppt werden mufs, 
Artikel 5. Bagger, welche Nachts arbeiten, müssen, wenn sie sich 
hicht in einer Ausweichestelle befinden, ein rothes Licht im Topp führen. 
Artikel 6. Wenn ein Schiff sich Nachts bis auf 3 Sm einem bei der 
Arbeit befindlichen Bagger genähert hat, muß es seine Annäherung durch drei 
auf einander folgende Raketen zu erkennen geben. Das Signal mufs wiederholt 
werden, bis der Bagger geantwortet hat; dies geschieht mit einer Rakete. 
Sobald der Bagger in der Ausweichestelle ist, mufs er das rothe Licht am 
Topp durch ein weifses Licht ersetzen und aufserdem zwei weifse Lichter über 
der Verschanzung nach der Kanalseite zeigen; mit elektrischem Licht versehene 
Bagger müssen dies in der Ausweichestelle sofort löschen. 
Artikel 7, Die von einer Ausweichestelle an Schiffe zu richtenden 
Signale sind folgende: 
1. Fahrt mindern: drei weiße Lichter über einander, 
?, An die Ausweichestelle gehen: zwei weiße Lichter über einander. 
3. Passiren: ein weißes Licht. . 
Wenn diese Signale an ein Schiff gerichtet sind, welches von Norden 
kommt, so wird über denselben ein rothes Licht gezeigt; wenn sie dagegen 
ainem von Süden kommenden Schiffe gelten, so wird das rothe Licht unter 
jen anderen Signallaternen gezeigt. 
2. Die Gezeiten im Finsch-Hafen; Kaiser Wilhelms-Land. Nach 
dem Berichte von Dr. Schrader („Nachrichten über Kaiser Wilhelms-Land und 
den Bismarck-Archipel“, 1887, Heft 1) ist im Finsch-Hafen und den benachbarten 
Küstenstrichen von Kaiser Wilhelms-Land vorwiegend eine Sonnenfluth bemerk- 
bar, mit einem täglichen Hochwasser um 3* Vormittags und einem Niedrigwasser 
4 Die mit (D. SS.) bezeichneten Notizen sind von der Deutschen Seewarte eingesendet,
	        
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