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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 15 (1887)

Kleine Notizen, 
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dämmen im Westen, dem steinernen Uferdamme und Erdwalle im Osten und 
dem Punkte, bis zu welchem sich die innere Baggerlinie nach Norden erstreckt. 
Der Hafen ist die Fortsetzung des Vorhafens und besteht aus dem 
Kanal, der unter dem Namen Riachuelo bekannt ist, und den Tiefwassern, 
welche in Zukunft in Verbindung mit dem Vorhafen und dem Riachuelo her- 
gestellt werden. 
Jedes Seefahrzeug ist verpflichtet, bei seiner Ein- und Ausfahrt für den 
Kanal und den übrigen Theil des Hafens einen Lotsen zu nehmen, sowie vor 
seiner Einfahrt in den Hafen auf dem Hintertheile einen Wurfanker mit Boje- 
reep und einem Ende von genügender Stärke in Bereitschaft zu halten, um vor 
Anker zu gehen, im Fall dieses für nöthig befunden werden sollte. Aufserdem 
mufs es den Besans- und Klüverbaum einnehmen und die Raaen soviel wie 
möglich längsschiffs brassen. Die Anker müssen in den Klüsen hängen, mit 
den Ketten klar, um dieselben zum Gebrauche fertig zu haben, und mufs das 
Schiff bis zum Verlassen des Kanals in diesem Zustande verbleiben. 
Das Befahren des Kanals während der Nachtzeit ist den Seeschiffen ver- 
boten, und wird den Küstenfahrzeugen der Eintritt bis in den Vorhafen nur 
dann erlaubt, wenn deren Tiefgang nicht über 8 Fulß (2,4 m) beträgt. 
Allen Schiffen, ohne Ausnahme, ist es verboten, in dem Kanal zu ankern, 
und wird im Betretungsfalle die Hafenbehörde die sofortige Räumung anordnen, 
zu welchem Zwecke dieselbe für Rechnung des Kapitäns Gebrauch von Schlepp- 
dampfern machen kann. 
Die im Einfahrtskanal arbeitenden Baggerschife sind verpflichtet, an- 
gemessene Signale zu geben, um das freie Fahrwasser zwischen ihnen und der 
felsigen Küste anzuzeigen, damit tiefgehende Schiffe ohne die Besorgnifs, die 
ein fehlendes Signal in gewissen Fällen hervorrufen dürfte, passiren können, 
Diese Signale sind: 
Bei Tage. eine Flagge mit roth- und weifsen Vierecken am Ende einer 
Stange, die nach derjenigen Seite, welche mehr Tiefe oder besseres Fahrwasser 
hat, geneigt ist. Bei Nacht ein grünes Licht südlich und ein rothes nördlich, 
um anzuzeigen, dals, wenn beide Lichter sichtbar sind, freies Fahrwasser auf 
beiden Seiten des Kanals vorhanden ist, Wenn nur ein Licht sichtbar ist, 
kann nur nach dieser Seite hin vorbeigefahren werden. Diese Lichter werfen 
ihren Schein in der Richtung der Einfahrt. 
Der Vorhafen ist bestimmt für ein- und ausfahrende Schiffe, für solche, 
welche Ueberladung und Abtakelung vornehmen, und für Kriegsschiffe, die 
weder ein- noch ausladen. 
Jeder Anker, welcher im Vorhafen geworfen wird, mufs ein dazugehöriges 
Bojereep haben und mul unter Leitung eines Hafenlotsen geankert werden. 
Im Hafen Anker auf den Grund zu werfen, ist verboten, ausgenommen 
bei starkem Seegange und heftigem Sturme, und dann nur unter unmittelbarer 
Leitung des Uferlotsen. Nur im äufsersten Nothfalle und unter Bedingung der 
spätoren Rechtfertigung kann von dieser Bestimmung eine Ausnahme gemacht 
werden. ; 
. Kein Schiff darf in den Hafen einlaufen oder denselben verlassen, ohne 
seine Nationalflagge zu heifsen. 
Die Direktion der Hafenpolizei und des äufseren Kanals unterliegt dem 
Unter-Präfekten des Hafens des Riachuelo. 
Im Falle der äufsere Kanal vom Unter-Präfekten als unbefahrbar erklärt 
wird, wird auf dem nördlichen Uferdamme eine blaue Flagge geheifst, um anzu- 
zeigen, dafs der Schiffsverkehr daselbst unterbrochen ist. ; 
Wenn Schiffe, zu welcher Klasse sie auch gehören mögen, das Aus- und 
Einladen der Ladung oder die Aus- und Einschiffung der Passagiere zu besorgen 
haben, sollen sie möglichst nahe am Kai oder Ufer des Punktes anlegen, . wo 
sie dasselbe verrichten müssen, vorausgesetzt, dafs es an der Nordseite ist. 
Wenn das Ein- und Ausladen vermittelst Leichter oder sonstiger Fahr- 
zeuge stattfinden soll, muls vorerst die Erlaubnifs des Unter-Präfekten eingeholt 
werden, damit derselbe im Einverständnifs mit dem ersten Hafenlotsen den 
Punkt des südlichen Ufers bestimme, wo dasselbe vorzunehmen. ist, 
Um seinen Liegeplatz zu wechseln, ist jedes Schiff verpflichtet, die vorher- 
gehende Erlaubnifs des Unter-Präfekten und des Zollbeamten einzuholen. Dieser
	        
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