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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 14 (1886)

ht) 
Kleine Notizen. 
8. Lotsen- und Vertäuungsgebühren für den Hafen von Gijon. 
Das Generalkapitanat des Departements von Ferrol hat unter dem 31. August 
ad. J, folgendes Reglement über Lotsen- und Vertäuungsgebühren für den Hafen 
von Gijon, an der Nordküste von Spanien, erlassen: 
Die Schiffe, welche einen Lotsen bei der Ein- oder Ausfahrt nehmen, 
baben die in der folgenden Tabelle enthaltenen Gebühren zu entrichten. 
. Schiffe Von Von Mehr als 
Jahreszeit unter 80 80—500 500—800 800 Tonnen 
Sommer 10 12,50 15 18 Pesetas, 
Winter 12,50 15 18 22 
Als Tonnengehalt gilt die im Register aufgeführte Zahl, 
Der Sommer wird vom 1. Mai bis 30. September gerechnet, 
Das Vertäuen und Verholen der Schiffo ist obligatorisch. Die Schiffe 
bezahlen dem nachstehenden Tarife nach: 
Während des ganzen Schiffe Von Von Von Von mehr als 
Jahres unter 50 50-—80 80—500 500—-800 800 Tonnen 
Für das Verankern und Ver- 
täuen im Vorhafen oder 
den Bassins . . . . 
Für jedes Verholen im Vor- 
hafen oder in den Bassins 
Für das Verholen aus den 
Bassins in den Vorhafen 
oder umgekehrt . . . 
Tarif für die Lotsenboote. Diese Boote haben neun Mann Besatzung 
and sind erkennbar an einer blauen Flagge mit einem weißen P. Bei schlechtem 
Wetter geht ein größeres Fahrzeug mit 13 Mann Besatzung hinaus, 
Das Lotsenboot ist verpflichtet, die Schiffe vom Ankerplatz bis aufser- 
halb der San Justo-Bank oder umgekehrt zu bugsiren, sowie alle Kabel und 
Taue zu liefern, welche erforderlich sind, um das Schiff zur vollkommenen Zu- 
friedenheit des Lotsen und Kapitäns zu vertäuen, andernfalls haben sie kein 
Recht, die im Tarife bezeichneten Gebühren zu beanspruchen. Für das Ver- 
täuen mit Ketten besteht ein besonderer Tarif. 
Wenn ein Schiff bei der Ein- oder Ausfahrt Leute nöthig hat und dessen 
Bugsiren durch das Lotsenboot nicht erforderlich ist, kann der Lotse nach 
vorher mit dem Kapitän getroffenem Uebereinkommen eine Anzahl seiner Leute 
bis zur Hälfte der ganzen Bootsbesatzung zur Hülfsleistung an Bord des Schiffes 
kommandiren. Für diese Hülfe sind 1,50 Pesetas pro Mann, wenu nicht eine 
andere Vereinbarung getroffen wurde, zu entrichten. 
Für das Bugsiren durch andere Boote wird nach Uebereinkommen 
zwischen Kapitän und Bootseigenthümer bezahlt. Wurde der Preis nicht vor- 
her ausgemacht, 80 sind 15 Pes. im Sommer und 20 Pes, im Winter zu bezahlen. 
Sollte hinsichtlich des Preises eine Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet 
eine Kommission von vier Kapitänen oder Steuerleuten und dem Hafenkapitän 
als Vorsitzenden, Die Schiffe, welche auf See einen Fischer als Lotsen an- 
nehmen, bezahlen denselben entsprechend dem Uebereinkommen, welches der 
Kapitän vorher mit dem Führer des Fischerfahrzeuges getroffen hat. Das 
Üebereinkommen iat schriftlich zu machen. Wurde vorher keine Vereinbarung 
binsichtlich der zu bezahlenden Summe getroffen, so sind 4 Pes. pro Legaa 
(3 Sm) zu bezahlen und zwar von dort aus gerechnet, wo der Fischer an Bord 
kam, bis 1Sm außerhalb der äufsern Serrapio-Untiofe, Hier beginnt der 
Dienst der Lotsen, und hat der Fischer keine Befugnifs, das Schiff weiter 
zu führen. 
Die Lotsen haben sowohl die Verpflichtung, die Schiffe soweit hinaus- 
zubringen, dafs sie frei von der äufseren Serrapio-Untiefe sind, als auch den 
Schiffen, welche sich 1 Sm aufserhalb dieser Untiefe befinden, nöthigenfalls 
Hülfe zu leisten, wenn e8 ihnen der Zustand der Barre möglich macht. Sollte 
dies nicht der Fall sein, so müssen sie von innerhalb der Untiefen aus dem 
Schiffe die entsprechenden Signale mittelst der Flagge geben.
	        
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