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Kleine Notizen.
8. Lotsen- und Vertäuungsgebühren für den Hafen von Gijon.
Das Generalkapitanat des Departements von Ferrol hat unter dem 31. August
ad. J, folgendes Reglement über Lotsen- und Vertäuungsgebühren für den Hafen
von Gijon, an der Nordküste von Spanien, erlassen:
Die Schiffe, welche einen Lotsen bei der Ein- oder Ausfahrt nehmen,
baben die in der folgenden Tabelle enthaltenen Gebühren zu entrichten.
. Schiffe Von Von Mehr als
Jahreszeit unter 80 80—500 500—800 800 Tonnen
Sommer 10 12,50 15 18 Pesetas,
Winter 12,50 15 18 22
Als Tonnengehalt gilt die im Register aufgeführte Zahl,
Der Sommer wird vom 1. Mai bis 30. September gerechnet,
Das Vertäuen und Verholen der Schiffo ist obligatorisch. Die Schiffe
bezahlen dem nachstehenden Tarife nach:
Während des ganzen Schiffe Von Von Von Von mehr als
Jahres unter 50 50-—80 80—500 500—-800 800 Tonnen
Für das Verankern und Ver-
täuen im Vorhafen oder
den Bassins . . . .
Für jedes Verholen im Vor-
hafen oder in den Bassins
Für das Verholen aus den
Bassins in den Vorhafen
oder umgekehrt . . .
Tarif für die Lotsenboote. Diese Boote haben neun Mann Besatzung
and sind erkennbar an einer blauen Flagge mit einem weißen P. Bei schlechtem
Wetter geht ein größeres Fahrzeug mit 13 Mann Besatzung hinaus,
Das Lotsenboot ist verpflichtet, die Schiffe vom Ankerplatz bis aufser-
halb der San Justo-Bank oder umgekehrt zu bugsiren, sowie alle Kabel und
Taue zu liefern, welche erforderlich sind, um das Schiff zur vollkommenen Zu-
friedenheit des Lotsen und Kapitäns zu vertäuen, andernfalls haben sie kein
Recht, die im Tarife bezeichneten Gebühren zu beanspruchen. Für das Ver-
täuen mit Ketten besteht ein besonderer Tarif.
Wenn ein Schiff bei der Ein- oder Ausfahrt Leute nöthig hat und dessen
Bugsiren durch das Lotsenboot nicht erforderlich ist, kann der Lotse nach
vorher mit dem Kapitän getroffenem Uebereinkommen eine Anzahl seiner Leute
bis zur Hälfte der ganzen Bootsbesatzung zur Hülfsleistung an Bord des Schiffes
kommandiren. Für diese Hülfe sind 1,50 Pesetas pro Mann, wenu nicht eine
andere Vereinbarung getroffen wurde, zu entrichten.
Für das Bugsiren durch andere Boote wird nach Uebereinkommen
zwischen Kapitän und Bootseigenthümer bezahlt. Wurde der Preis nicht vor-
her ausgemacht, 80 sind 15 Pes. im Sommer und 20 Pes, im Winter zu bezahlen.
Sollte hinsichtlich des Preises eine Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet
eine Kommission von vier Kapitänen oder Steuerleuten und dem Hafenkapitän
als Vorsitzenden, Die Schiffe, welche auf See einen Fischer als Lotsen an-
nehmen, bezahlen denselben entsprechend dem Uebereinkommen, welches der
Kapitän vorher mit dem Führer des Fischerfahrzeuges getroffen hat. Das
Üebereinkommen iat schriftlich zu machen. Wurde vorher keine Vereinbarung
binsichtlich der zu bezahlenden Summe getroffen, so sind 4 Pes. pro Legaa
(3 Sm) zu bezahlen und zwar von dort aus gerechnet, wo der Fischer an Bord
kam, bis 1Sm außerhalb der äufsern Serrapio-Untiofe, Hier beginnt der
Dienst der Lotsen, und hat der Fischer keine Befugnifs, das Schiff weiter
zu führen.
Die Lotsen haben sowohl die Verpflichtung, die Schiffe soweit hinaus-
zubringen, dafs sie frei von der äufseren Serrapio-Untiefe sind, als auch den
Schiffen, welche sich 1 Sm aufserhalb dieser Untiefe befinden, nöthigenfalls
Hülfe zu leisten, wenn e8 ihnen der Zustand der Barre möglich macht. Sollte
dies nicht der Fall sein, so müssen sie von innerhalb der Untiefen aus dem
Schiffe die entsprechenden Signale mittelst der Flagge geben.