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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 14 (1886)

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Hafen von Constantinopel, 
Gesandtschaften, und wird ihnen dieselbe seitens der Militärbehörde entgegen- 
telegraphirt. 
Gerichtsbarkeit, Die fremden Konsulate, welche fast sämmtlich die 
Gerichtsbarkeit über ihre Angehörigen haben, richten nach ihren heimathlichen 
Seegesetzen; für die Türkei besteht seit 1864 ein Seegesetz, eine Kompilation 
aus den Seeyesetzen anderer Staaten. Bei vorkommenden Fällen zwischen zwei 
Fremden gehört die Sache vor das Forum der Konsulate, Fälle zwischen Türken 
and Fremden werden durch die Hafenpräfektur festgestellt und dem Obertribunal, 
Tidjaret, zur Erledigung überwiesen, unter Zuziehung der betreffenden Dragomans 
and zweier aus den Notabeln der betreffenden Kolonien auserwählten Delegirten, 
Ein Rekurs gegen die Entscheidung im letzteren Falle ist nicht angängig. 
Versicherungs-Gosellschaften giebt os eine ziemlich große Anzahl, 
Englische, Türkische, Deutsche, Schweizerische, Oesterreichische und Französische 
Firmen, Die Prämien der verschiedenen Gesellschaften sind nicht überall die 
gleichen, doch kann man folgende Sätze als ungefähre Norm annehmen. 
1. Wasren, 
Nach Häfen des Mittelländischen Nach England und den Ostseehäfen 
and Schwarzen Meeres 
a) Gegen Totalverlust, 
Sommer 14%; Winter Ya % Sommer %s %; Winter 1a % 
b) Gegen jede Gefahr. 
Sommer $/4 %; Winter !/s % Sommer %4 %; Winter ?/s % 
2. Werthsendungen, 
Europa auflser Ostsee und England Ostsee und England 
Sommer !/s %; Winter '/e "0 Sommer !/s %; Winter 5 "/9. 
Durch die Konkurrenz werden die Sätze meist mehr heruntergedrückt. 
Lotsen. Regierungs-Lotsen giebt es nicht; auch bedarf es zum Lotsen 
nicht der stantlichen Genehmigung, so dafs Jeder, der sich dazu berufen fühlt, 
Jieses Gewerbe ausüben kann. Es existiren augenblicklich ungefähr 20 Privat- 
Lotsen. Eine einheitliche Taxe für die Gebühren ist nicht vorhanden, doch 
haben die Lotsen unter einauder eine Art Tarif verabredet, zu dessen Inne- 
haltung sie sich verpflichtet haben, Danach zahlt ein Schiff für Passiren des 
Bosporus 30 sh., für Ein- und Ausfahrt aus dem Hafen wieder je 30 sh., wobei 
dann noch 10—20 sh. für das sogenannte Mooring-boat, welches die Befestigung 
des Schiffes im Hafen bewerkstelligt, zu entrichten sind, Für die Dardanellen 
gilt dieso Abmachung jedoch nicht, sondern verabredet jeder Lotse seinen Preis 
mit dem Kapitäu; dieser beträgt durchschnittlich A Lstrl., wird jedoch 
sehr stark durch die Konkurrenz beeinflufst und meistentheils bedeutend herab- 
gedrückt. 
Schleppdampfer. Der von Jahr zu Jahr abnehmende Segelschiffs- 
verkehr bedingt naturgemäfs auch eine Verminderung der Schleppdampfer; 
während 1872 35 solcher Fahrzeuge vorhanden waren, beträgt ihre Zahl jetzt 
nur noch 27, Davon gehört einer dem Oesterreichisch-Ungarischen Lloyd, einer 
der Russischen Kompagnie und einer der Französischen Kompagnie „Messageries 
Maritimes“ an, während die übrigen Eigenthum von Privatfirmen sind, Für 
Schleppen von Segelschiffen können folgende Zahlen als Anbaltspunkte dienen, 
Man zahlt für Schiffe bis zu 500 Tons 3-—4 Lstrl., für größere 4—8 Lstrl., 
für Hinein- bezw. Herausbugsiren zus dem Hafen, ferner 7—10 Lstrl. für 
Schleppen durch den Bosporus, während in den Dardanellen sich der Preis 
nach der Entfernung richtet, und dürfte für die ganze Länge der Dardanellen 
3a 20 Letrl, der übliche Preis sein, sowie von San Stefano durch den Bosporus 
ungefähr 10—12 Lstrl. 
Arbeiter zum Löschen und Laden sind ungefähr 1050 vorhanden, welche 
sich ihrer Nationalität nach auf Oesterreich (300), Malta (50) und Griechen- 
land (700) vertheilen, Es giebt wohl auch noch andere Arbeiter, Armenier, 
Türken und Aegypter, doch werden diese nur ungern angenommen, da sie die
	        
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