Hafen von Constantinopel.
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Bemerkungen über den Hafen von Constantinopel
und die dortigen Verhältnisse.
Nach einem der Kaiserlichen Admiralität vou Herrn Luca Dabcorich
eingesandten Berichte über die Schiffahris- und maritimen Verhältnisse der
Türkei theilen wir folgende, für Schiffahrtskreise Interesse habenden Angaben
über den Hafen von Constantinopel und dortige Verhältnisse mit,
Der Hafen von Constantinopel wird verschieden bezeichnet; nach dem
Türkischen Hafen-Reglement soll jedoch unter demselben die gesammte Wasser-
fläche, sowohl der Hafen von Galata, als auch der über die Brücken hinaus
sich erstreckende Theil des Goldenen Horns verstanden werden, während „Hafen
von Galata“ der Theil genannt wird, welcher einerseits durch die neue Brücke,
andererseits durch die äufserste Tonnenlinie, von der Serail-Spitze bis Salı-
Bazar gehend, begrenzt wird. Dieser Theil wird im Verkehr auch der äufsere
Hafen oder die Rhede genannt, im Gegensatze zu dem eigentlichen Goldenen
Horn oder inneren Hafen, Die Entfernung von der Serail-Spitze nach Scutart
beträgt 1800 m, nach Galata 1000 m.
Die Verbindung zwischen Stambul und Galata wird durch zwei Brücken
bewirkt. Während des Krimkrieges existirte noch eine dritte Brücke, welche
jetzt jedoch verschwunden ist. Aufserdem sind noch spärliche Ueberreste der
ältesten Brücke ganz oben im Goldenen Horn zu finden. Die beiden existirenden
Brücken werden alte und neue Brücke genannt, bei den Türken Brücke Mahmud’s
und der Valide Sultanin, erstere 1837, letztere 1845 erbaut. Sie theilen den
Hafen in administrativer Hinsicht in drei Theile; der äufsere Theil ist der
sehon erwähnte Hafen von Galata und dient als eigentlicher Handelshafen; der
zwischen den Brücken liegende Theil dient für die abgetakelten und zu repariren-
den Schiffe, sowie als Löschungsplatz für Holz und Getreide; der innerste
Theil endlich ist der Kriegshafen. An ihm liegt das Marine-Arsenal, Ters- Hane,
mit einigen kleinen Docks, während eine Werft, auf der jedoch nur kleinere
Reparaturen ausgeführt werden können, sich zwischen beiden Brücken an der
Galata-Seite befindet. Gröfsere Werften und Docks fehlen. Maschinen- und
Kesselbau-Arbeiten werden von den Firmen J. Jones und Bond ausgeführt.
Ein fernerer Uebelstand ist das vollständige Fehlen von Quais, so dafs das
Löschen der Schiffe nur mit Hülfe von Leichterfahrzeugeu, Mahonen genannt,
zu bewerkstelligen ist, wodurch die Kosten natürlich bedeutend gröfßser werden.
Hafen-Behörden und Vorschriften. Der Aufsichtsdienst im Hafen
wird durch die Schiffe der Hafenwachen versehen, welche zu diesem Zwecke
an verschiedenen Stellen desselben stationirt sind. Aufserdem befinden sich
zwei Dampfboote mit Dampfspritzen beständig in Bereitschaft für im Hafen
ausbrechende Brände.
Die vorgesetzte Behörde ist die Hafenpräfektur, türkisch Liman Odassy,
jedoch hat fast jede der hier verkehrenden Nationen einen sogenannten Hafen-
kapitän, welcher ihre Interessen vertritt. Unter der Hafenpräfektur steht das
Leuchtfeueramt, Foner-idaressy. Die Schiffahrt ist nach den mit den ver-
schiedenen Mächten seitens der Türkei abgeschlossenen Verträgen frei; nähere
Bestimmungen über den Verkehr im Hafen giebt das Hafen-Reglement. Zur
Abfahrt von Constantinopel ist ein Erlaubnifsschein, Firman, erforderlich, um
den Bosporws passiren zu können. Um jedoch den Verkehr zu erleichtern, ist
in neuerer Zeit die Erlaubnifs ertheilt worden, dafs ein Schiff, welches auf
zeinem Rückwege in Constantinopel nicht zu ankern beabsichtigt, neben diesem
Firman auch gleich den zur Ausfahrt durch die Dardanellen nöthigen erhalten
kann, welcher dann bei dem in Nigara stationirten Wachtschiffe abzugeben ist.
Der Schein für den Bosporus ist in Anadolu-Kavaghy abzugeben. Der Preis
für jeden Firman, dessen Besorgung den Hafenkapitänen der Konsulate obliegt,
ist 25 Piaster für einen Dampfer und 75 Piaster für ein Segelschiff, Die Ein-
fahrt in die Dardanellen bei der Herreise steht den Handelsschiffen frei, voraus-
gesetzt, dafs sie den Sanitätsvorschriften entsprechen, Kriegsschiffe, sowie zum
Transport von Truppen, Munition oder Ausrüstung dienende Schiffe bedürfen
jedoch unter allen Umständen der Kaiserlichen Genehmigung zum Passiren
beider Meerengen; sie erhalten dieselbe durch Vermittelung ihrer bezüglichen