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Full text: Nationale Folgerungen aus dem Inkrafttreten des UN- Seerechtsübereinkommens (BSH-Berichte, Nr. 5)

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Wolff Heintschel von Heinegg 
auf neutralen Archipelschiffahrtswegen während eines internationalen bewaffne 
ten Konflikts ausgegangen wird. 133 
II. Seegebiete, in denen ein nicht am Konflikt beteiligter Staat „souveräne 
Rechte“ genießt 
1. Neutrale Ausschließliche Wirtschaftszone (EEZ) 
Aufgrund der Art. 55 ff. SRÜ 1982 haben die Küstenstaaten in einem 200 sm 
breiten Seegebiet das souveräne Recht (sovereign rights, droits souverains) "zum 
Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der leben 
den und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeres 
boden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tä 
tigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der 
Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind." 134 Zudem haben sie Ho 
heitsrechte (jurisdiction, juridiction) in bezug auf "die Errichtung und Nutzung von 
künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken; die wissenschaftliche Meeres 
forschung und den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt." 13i> Alle ande 
ren Staaten genießen aber in der EEZ die "Freiheiten der Schiffahrt, des Überflugs 
und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völker 
rechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nutzungen des 
Meeres, insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Schiffen und Luftfahrzeugen 
sowie des Betriebs unterseeischer Kabel und Rohrleitungen." 136 
Zur Zeit beanspruchen insgesamt 89 Staaten eine Ausschließliche Wirtschaftszo 
ne (EEZ) 137 , wiewohl lediglich 26 dieser Staaten das SRÜ 1982 ratifiziert haben 
133 NWP 9, para. 7.3.6: "Belligerent ships or aircraft, including submarines, surface warships, 
and military aircraft, retain the right of unimpeded archipelagic sea lanes passage through, 
over, and under neutral archipelagic sea lanes." Eine vergleichbare Bestimmung enthält der 
nicht zur Veröffentlichung bestimmte Entwurf des britischen Handbuchs. 
Canadian Draft Manual, para. 1511 Abs. 2: "Warships and military aircraft of a belligerent 
state may exercise the right of transit passage, that is of essentially unimpeded passage or 
overflight [...] through archipelagic sea lanes." 
Im deutschen Handbuch (ZDv 15/2) fehlt es an einer vergleichbaren Vorschrift. Da indes in 
Nr. 1126 zwischen dem Recht auf friedliche Durchfahrt einerseits und den Rechten auf 
Transitdurchfahrt durch internationale Wasserstraßen und der Durchfahrt auf Archipel 
schiffahrtswegen andererseits unterschieden und Art. 53 SRÜ 1982 ausdrücklich in Bezug 
genommen wird, ist davon auszugehen, daß auch die Bundesrepublik Deutschland von einem 
Verbot der Aussetzung der letztgenannten Rechte ausgeht. 
134 Art. 56 Abs. 1 lit. a) SRÜ 1982. Grundlegend zur Rechtsnatur F. Orrego-Vicuna, La zone éco 
nomique exclusive: régime et nature juridique dans le droit international, RdC 199 (1986 IV), 
9-170; D. Attard, The Exclusive Economie Zone in International Law, 1987. 
133 Art. 56 Abs. 1 lit. b) SRÜ 1982. 
136 Art. 58 Abs. 1 SRÜ 1982. 
137 84 dieser Staaten beanspruchen eine Breite von 200 sm, die verbleibenden fünf Staaten be 
stimmen die seewärtige Grenze ihrer EEZ entweder nach Koordinaten oder aber nach einer 
Äquidistanzlinie zu Nachbarstaaten. Vgl. die Nachweise in: Law of the Sea Bulletin No. 23 
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