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Wolff Heintschel von Heinegg
auf neutralen Archipelschiffahrtswegen während eines internationalen bewaffne
ten Konflikts ausgegangen wird. 133
II. Seegebiete, in denen ein nicht am Konflikt beteiligter Staat „souveräne
Rechte“ genießt
1. Neutrale Ausschließliche Wirtschaftszone (EEZ)
Aufgrund der Art. 55 ff. SRÜ 1982 haben die Küstenstaaten in einem 200 sm
breiten Seegebiet das souveräne Recht (sovereign rights, droits souverains) "zum
Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der leben
den und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeres
boden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tä
tigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der
Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind." 134 Zudem haben sie Ho
heitsrechte (jurisdiction, juridiction) in bezug auf "die Errichtung und Nutzung von
künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken; die wissenschaftliche Meeres
forschung und den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt." 13i> Alle ande
ren Staaten genießen aber in der EEZ die "Freiheiten der Schiffahrt, des Überflugs
und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völker
rechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nutzungen des
Meeres, insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Schiffen und Luftfahrzeugen
sowie des Betriebs unterseeischer Kabel und Rohrleitungen." 136
Zur Zeit beanspruchen insgesamt 89 Staaten eine Ausschließliche Wirtschaftszo
ne (EEZ) 137 , wiewohl lediglich 26 dieser Staaten das SRÜ 1982 ratifiziert haben
133 NWP 9, para. 7.3.6: "Belligerent ships or aircraft, including submarines, surface warships,
and military aircraft, retain the right of unimpeded archipelagic sea lanes passage through,
over, and under neutral archipelagic sea lanes." Eine vergleichbare Bestimmung enthält der
nicht zur Veröffentlichung bestimmte Entwurf des britischen Handbuchs.
Canadian Draft Manual, para. 1511 Abs. 2: "Warships and military aircraft of a belligerent
state may exercise the right of transit passage, that is of essentially unimpeded passage or
overflight [...] through archipelagic sea lanes."
Im deutschen Handbuch (ZDv 15/2) fehlt es an einer vergleichbaren Vorschrift. Da indes in
Nr. 1126 zwischen dem Recht auf friedliche Durchfahrt einerseits und den Rechten auf
Transitdurchfahrt durch internationale Wasserstraßen und der Durchfahrt auf Archipel
schiffahrtswegen andererseits unterschieden und Art. 53 SRÜ 1982 ausdrücklich in Bezug
genommen wird, ist davon auszugehen, daß auch die Bundesrepublik Deutschland von einem
Verbot der Aussetzung der letztgenannten Rechte ausgeht.
134 Art. 56 Abs. 1 lit. a) SRÜ 1982. Grundlegend zur Rechtsnatur F. Orrego-Vicuna, La zone éco
nomique exclusive: régime et nature juridique dans le droit international, RdC 199 (1986 IV),
9-170; D. Attard, The Exclusive Economie Zone in International Law, 1987.
133 Art. 56 Abs. 1 lit. b) SRÜ 1982.
136 Art. 58 Abs. 1 SRÜ 1982.
137 84 dieser Staaten beanspruchen eine Breite von 200 sm, die verbleibenden fünf Staaten be
stimmen die seewärtige Grenze ihrer EEZ entweder nach Koordinaten oder aber nach einer
Äquidistanzlinie zu Nachbarstaaten. Vgl. die Nachweise in: Law of the Sea Bulletin No. 23
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