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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 14 (1886)

304 Die Küste des Sultanats Zanzibar von Tunghi bis Sadaani, 
jetzt etwa in der Zahl von 500 auf den Plantagen vertreten sind, und den 
Mischlingen dieser verschiedenen Racen. 
Die Gesundheitsverhältnisse der Insel sind gute. Für dieselbe ist der 
bergige Charakter derselben, welche nur an wenigen Orten einige morastige 
sumpfige Stellen zeigt, sehr günstig. Künstliche Verkehrsstrafsen sind nicht vor- 
handen; der Verkehr findet auf den durch die natürlichen Verhälinisse gegebenen 
Wegen statt, aufser einem Wege zum Fort Charlotte, zu welchem eine künstliche 
Fahrstrafße mit hoher, grofser Brücke führt. Auch in der Stadt Kingstown 
finden sich nur wenige ‚opflasterte Strafsen. Für die Quarantäne existirt kein 
besonderes Hospital, Kommt ein als infieir£ verdächtiges Schiff in den Hafen, 
80 wird es, nachdem es von dem Hafenmeister als solches konstatirt ist, von 
dem Quarantäne-Komitee, welches aus dem Gouverneur und dem Council Assembly 
besteht, zunächst auf 14 Tage in Quarantäne gelegt, der Verkehr mit dem Lande 
abgeschnitten und ihm ein besonderer Ankerplatz angewiesen. Eventuelle an 
Bord befindliche Kranke werden nach der Insel Duverneite geschufft, 
Hafengebühren im Hafen von Kingstown. 
Jedes Fahrzeug, welches im Hafen zu Anker geht, mufs folgende Ge- 
bühren bezahlen: 
Vollschiff oder Bark . . . . . 
Brigg oder Briggantine . . ... .. 
Schoner oder Sloop von 40 Tons oder 
über ‘40 Tons . ......, 0.100 
Fahrzeuge von 20 Tons bis 40 Tons. 0 8 0 
Alle übrigen Fahrzeuge unter 20 Tons 0 4 0 
Für Lotsen ist zu entrichten (wenn man einen Lotsen nehmen will): 
Lstrl.sh. d. 
N U 
Brigg oder Briggantine . ..... 1.00 
Schoner oder Sloop von 40 Tons und 
über 40 Tons. . ..... 
Fahrzeuge von 20 Tons bis 40 Tons . 
Fahrzeuge unter 20 Tons . . . . 
Die Küste des Sultanats Zanzibar von Tunghi bis Sadaani. 
Bericht S, M. Kr. „Möwe*, Kommandant Kapt. z. See Hoffmann. 
Das südliche Küstengebiet des Sultanats Zanzıdar läfst sich im Allgemeinen 
eintheilen in: 
1. denjenigen Küstenstrich, für welchen Zanzıbar als direkter Knoten- 
punkt des Verkehrs zu bezeichnen ist; es ist dies die flache Küste des Zanzıbar- 
Kanals mit den Ausgangspunkten der Karavanenstrafsen Sadaanri, Bagamoyo 
und allenfalls noch Dar es Salaam; 
2. den Küstenstrich von Ras Kıimbijt (südlich von Dar es Salaam) bis 
zur Tunghi-Bai, dessen Hauptort Kılwa-Kivinje ist. 
Diese Eintheilung entspricht auch der politischen, denn der in Kılwa- 
Kivinje residirende Vali ist General-Gouverneur des letztgenannten Gebietes 
mit der Insel Mafa, und sie ist physisch dadurch bedingt, dafs der Verkehr 
der Küstenfahrzeuge über den Zanzıibar-Kanal nach der Hauptstadt im ganzen 
1} Ergänzende Notizen zu diesem Bericht siehe diese Annalen 1886, Seite 13, 15, 60, 85, 
sowie die in diesem Hefte Seite 308 folgenden hyrdrugraphischen Notizen.
	        
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