Internationale: Leuchtfeuer,
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Internationale Leuchtfeuer.
Auf der kürzlich in Hamburg abgehaltenen Konferenz der „Association
for the Reform and Codification of the Law of Nations“ ist von dem Vice-
Präsidenten der Gesellschaft, dem Englischen Rechtsgelehrten Sir Travers
Twiss, Queen’s Councellor, Verfasser des bekannten Werkes „The Law of
Nations“ und einer ganzen Reihe kleinerer völkerrechtlicher Abhandlungen, die
Frage der Anlegung internationaler Leuchtfeuer angeregt worden, d, h. die
Errichtung und Erhaltung von Leuchtfeuern durch Zusammenwirken resp. auf
gemeinschaftliche Kosten sämmtlicher Seemächte, an Küsten, welche sich in
Händen unecivilisirter Völkerschaften befinden. Sir Travers Twiss behandelt
in seinem Referat im Besonderen die durch den Swuez-Kanal geschaffene Ver-
bindungsstrafse nach dem Osten und plaidirt für eine genügende Beleuchtung
derselben und speciell für die Errichtung von Leuchtfeuern an der Ostküste
von Afrika, beim Kap Guardafui, in dem eben bezeichneten Sinne.
Wenn in erster Linie diese frequente Fahrstrafse und die letztgenannte
Position eine Berücksichtigung verdient, so darf hiermit die Thätigkeit keines-
wegs abgeschlossen werden, vielmehr läfst sich noch eine grofse Zahl anderer
für die Schiffahrt wichtiger Pläze und Küsten zu gleichem Zwecke heranziehen,
und es muß die Beleuchtungsfrage zu der idealen Aufgabe erweitert werden,
sämmtliche Küsten derart mit Zeichen zu. versehen, wie es die sichere Navigirung
and der Weltverkehr wünschenswerth macht. Die Beleuchtung der den eivili-
sirten Staaten gehörigen Küsten ist bereits annähernd so durchgeführt, und es
würde: sich daher hauptsächlich um die herrenlosen oder von uncivilisirten
Völkerschaften bewohnten Gebiete handeln. Bei vielen solcher Küsten ist aber
nicht nur für die Sicherheit der Schiffahrt durch Errichtung von Leuchtthürmen
and anderen Zeichen zu sorgen, sondern es sind auch die Schiffbrüchigen und
an solchen Küsten Gestrandeten vor der barbarischen Behandlung der Bewohner
zu schützen. Es müssen daher mit solchen Volksstämmen vor Allem auch Ver-
iräge abgeschlossen werden, nach welchen sie sich verpflichten, Gut und Blut
der an ihren Küsten Gestrandeten nicht anzutasten, vielmehr denselben Schutz
and Hülfe angedeihen zu lassen. Dafs hierzu grofse pekuniäre Opfer erforder-
lich sind, namentlich zur Errichtung und Erhaltung der für die Navigirung
nöthigen Bauten, steht aufser Frage. Verschiedene solcher Verträge sind bereits
von einzelnen Seemächten geschlossen worden. AKEine. allgemeine erfolgreiche
Durchführung läfst sich aber nur durch ein Zusammengehen aller Mächte, durch
internationale Konventionen erreichen, Die Form und Basis solcher Verein-
barungen soll hier nicht erörtert werden. Ihr aufserordentlicher Werth und
Bedeutung für die Schiffahrt liegt aber auf der Hand, und es mufs deshalb die
Anregung dazu, vor Allem in seemännischen Kreisen, mit Freuden und Dankbar-
keit begrüßt werden. Indem wir ein besonderes Interesse für die Sache in
dem Leserkreise dieser Annalen voraussetzen dürfen, glauben wir, demselben
nicht besser gerecht werden zu können, als wenn wir in Nachstehendem den
interessanten Ausführungen des Eingangs genannten hervorragenden Rechts-
gelehrten folgen. E
Es war ein Unglück für die Menschheit, dafs mit dem Untergang des
Römischen Reiches und dem damit zusammenhängenden Wiederaufleben der
Seeräuberei in den Europäischen Gewässern die milde Behandlung schiffbrüchiger
Seeleute, welche die Römische Gesetzgebung überall eingeführt hatte, wieder
durch eine Praxis verdrängt wurde, welche der Besatzung jedes fremden Schiffes
eine seeräuberische Absicht unterschob und ihre Zerstörung zwischen Klippen
und Felsen als eine wohlverdiente Schickung der Vorsehung ansah, aus welcher
in vollstem Umfange Vortheil zu ziehen die Küstenbewohner berechtigt seien,
Auf dieser Anschauung gründete sich das mittelalterliche Strandrecht „Droit
de Bris“, welches den Herrn der. Küste zur Okkupation aller schiffbrüchigen
Güter berechtigte, und welches der Erzbischof von Towrs mit den Worten
schildert: „Quidquid eyadebat ex naufragiis totum sibi Fiscus lege patriae
vindicabat, passosque naufragium miserabilius violentia principis spoliabat, quam
procella“.!) Die weit verbreitete Ansicht von dem seeräuberischen Charakter
;) Hildeberti Turonensis Archiepiscopi Epistola 32.