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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 13 (1885)

Die Falklands-Inseln. 
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Seitens der Englischen Marine-Verwaltung ist mit der Falkland-Company 
Kontrakt auf Lieferung von Cardifi-Kohlen zum Preise von 50 sh, pro Tonne 
für die anlaufenden Englischen Kriegsschiffe abgeschlossen, 
Das Einnehmen der Kohlen ist insofern sehr umständlich, als Schiffe, 
welche den Vorrath solcher ergänzen wollen, dazu vom Vorhafen Port William 
in den durch eine enge Passage von diesem getrennten und für grofse Schiffe 
nur wenig Raum bietenden Binnenhafen Port Stanley gehen, um dort, je nach 
der gewählten Bezugsquelle, die eine oder andere der vorhandenen beiden 
Kohlenhulks längsseit nehmen zu können. 
Bei der fast unausgesetzt stürmischen Witterung ist das Längsseitnehmen 
einer solchen Hulk und dadurch überhaupt auch das Kohlenübernehmen sehr 
zeitraubend. 
Lieferanten aller Schiffsbedürfnisse sind die beiden vorerwähnten Firmen, 
welche auch Schiffsreparaturen ausführen. Letztere können an grofsen Schiffen 
nur über Wasser vorgenommen werden, da Docks oder Aufschlepphellinge 
nicht vorhanden sind. 
Gröfsere Schiffe müssen kielholen, während kleinere Fahrzeuge vermittelst 
Winden auf Strand-Stapel geschleppt werden können, wenn Bodenreparaturen 
an denselben vorzunehmen sind, 
Alle Schiffsreparaturen sind sehr kostspielig, da einerseits sämmtliches 
Material dazu importirt wird und andererseits die Arbeitslöhne, namentlich für 
Schiffshandwerker — ein guter Zimmermann erhält bis zu 16 sh., Eisenarbeiter 
20 sh. Tageslohn — äufserst hoch sind. Beispielsweise kostete die Erneuerung 
des Fockmastes, des Bugspriets, sowie kleinere Reparaturen des von England 
nach der Westküste von Amerika bestimmten, mit Kohlen befrachteten Ham- 
burger Vollschiffes „Copernicus“, welches vor einiger Zeit auf der Fahrt um 
das Kap Horn den Fockmast nebst Bugspriet, sowie das zugehörige Takelage- 
und Segelwerk total verlor und auch noch mehrere kleine Havarien am Schiffs- 
körper erlitten hatte, obwohl anstatt der verlorenen eisernen Takelagetheile 
nur Holzmasten und Rasen u. s. w. geliefert wurden, etwa 4000 Lstrl. 
Ebenso bedingt die Benutzung der Hulks ganz exorbitante Preise; so 
z. B. haben Schiffe, welche, um Kiel zu holen oder verstopfte Pumpen zu 
klariren, die Ladung ganz oder theilweise in diese Hulks löschen müssen, für 
letztere 3 Lstrl. Miethe pro Tag zu entrichten. ; 
Als Zahlungsmittel gilt englisches Geld; bei kleineren Beträgen werden 
auch Mexikanische Dollars zum Kurse von 4 sh. pro Dollar, sowie auch 
Peruanische Silberdollars zu 3 sh. 6 d. angenommen. 
- Bei Entnahme von Geld gegen Wechsel werden 9—10 % Unkosten 
berechnet. 
Für die in Port Stanley zu befolgenden Hafen-Verordnungen mag 
folgender Auszug aus dem Hafen-Reglement als Anhalt dienen: 
Jeder Schiffsführer hat beim Einkommen in den Hafen dem Lotsen den 
Tiefgang seines Schiffes genau anzugeben; aufserdem hat er einen Schein aus- 
zufüllen, in welchem der Name des Schiffes, der Tonnengehalt in Registertons, 
der Abgangs- und Bestimmungsort, die Anzahl der Tage, seit das Schiff unter- 
wegs ist, die Anzahl der Passagiere und der Besatzung, die Beschaffenheit der 
Ladung, speciell ob Pulver an Bord ist, sowie ob Krankheiten an Bord, ein- 
zutragen sind. Hat das Schiff keinen Lotsen an Bord gehabt, so sind die- 
selben Angaben beim Hafenmeister zu machen. Falsche Angaben oder die 
Weigerung, diese Angaben zu machen, werden mit einer Strafe von nicht weniger 
als 100 Lstrl. belegt. 
Jeder im Hafen von Port Stanley oder zu Port William westlich der 
Linie zwischen dem Kap Pembroke und der Spitze William ankernde Schiffs- 
führer ist verpflichtet, innerhalb 24 Stunden nach seiner Ankunft die Schiffs- 
papiere auf dem Regierungs-Amt abzugeben. Dieselben erhält derselbe vor 
seiner Abfahrt wieder zurück, 
Für jedes in den Hafen kommende Schiff, mit Ausnahme von Kriegs- 
und Kolonial-Schiffen, ist beim Hafenmeister das Lotsengeld zu entrichten, dabei 
ist es gleichgültig, ob ein Lotse an Bord gewesen ist oder nicht. Letzteres 
beträgt: einkommend für Schiffe mit weniger als 3,05m Tiefgang 60 sh. und für 
Ann, d, Hydr. etc., 1885, Heft YIIL
	        
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