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ihre Stauer zu sorgen, geht aus Folgendem hervor: Ein deutsches Schiff, welches
in Frankreich befrachtet war und ausnahmsweise nicht die Stauerklausel in
seiner Chartepartie hatte, kam hier an, meldete sich nach Entlöschung des
Ballastes ladefertig und engagirte einen gut renommirten Stauer, der aber nicht
unter dem Protektorat des Abladers stand. Das Schiff sollte zur Hälfte mit
gyehauenem und zur Hälfte mit gesägtem Holze beladen werden, Der Kapitän
bat zuerst um das gesägte Holz, weil dieses dichter staut und so das gröfste
Gewicht in den Unterraum kommt, Der Ablader schickte jedoch zuerst die
halbe Ladung gehauenen Holzes längsseite, und bedeutete dem Kapitän ge-
legentlich, da er nicht seinen (des Abladers) Stauer genommen hätte, würde er
ihm auch eher kein gesägtes Holz schicken, als bis das gehauene übergenommen
sei. Da der Kapitän mit Recht keinen Anspruch auf Liegegeld erheben konnte,
so mulste er schliefslich den Stauer des Abladers annehmen und bekam nun
sofort die gewünschte Ladung.
Die Doboy-Chartepartien enthalten gewöhnlich die Bestimmung, dafs der
Kapitän dem Kaufmann drei Tage vorher schriftlich anzeigen soll, wann er
das Stauholz an Bord haben will. Diese Vorschrift sollte streng erfüllt werden,
denn sonst wird der Ablader, wenn er Zeit gewinnen will, nur die eigentliche
Ladung längsseite schicken, aber nicht das Stauholz, und sich damit entschuldigen,
dafs der Kapitän dasselbe nicht besonders verlangt habe. Das Schiff aber kann
ohne Stauholz nicht anfangen, Ladung einzunehmen.
Die Schiffe löschen ihren Ballast an einer Werft und bleiben auf der-
selben Stelle liegen, um ihre Ladung einzunehmen. Jeder Ablader hat seine
eigene Werft,
Die hauptsächlichsten Schiffsunkosten in Doboy stellen sich, wie folgt: ')
Werftigeld für die Tonne der Grofs-Tonnage 10 Cts,; Hafengeld für
jeden Fufßls der Länge des Schiffes 10 Cts.; Stauerlohn für 1000 superficial feet
2 Doll. (1980 superficial feot = 1 Petersburger Standart = 165 Kubikfußs engl.;
600 superficial feet = 1 load = 50 Kubikfufs engl.); Lotsengeld, einkommend
121/2 Fufs (3,8m), ausgehend 17'% Fufs (5,2m) Tiefgang, zusammen 140 Doll.;
Ballastlöschen nach Uebereinkommen 50 bis 60 Doll.; Schlepplohn wie oben
angegeben; Gesammtkosten für ein Schiff von 500 Registertonnen 1700 Doll.
Aus den Reiseberichten des Kapitän B. Rehberg von der Bark
„van den Bergh“,
(Mittheilung von der Deutschen Seewarte.)
Bemerkungen über den Hafen Aux-Cayes auf Haiti.
Die in Jülfs & Balleer „Seehäfen und Seehandelsplätze der Erde“ an-
gegebenen An- und Einsegelungsmarken sind vollständig zutreffend. Die Hülfe
eines Lotsen hat man indessen nicht früher zu erwarten, als bis fast der Anker-
platz erreicht ist. Auch haben die in obigem Buche angegebenen Schiffsunkosten
seither manche Aenderungen erfahren. *
Obgleich uns während unseres Aufenthalts im November und Dezember
1881, welche Monate zu der schönen Jahreszeit zu rechnen sind, nichts Unange-
aehmes im Hafen von Aux-Cayes begegnete, so lchrt doch der Augenschein,
dafs dieser Platz bei eintretender stürmischer Witterung zu den gefährlichen
gerechnet werden mufs; denn bei den hier hauptsächlich wehenden Winden, Ost
und Süd, ist er fast ganz ungeschützt. Aufserdem liegen die Schiffe, wegen
ungenügender Ausdehnung der Rhede, so dicht bei einander vertäut, dafs schon
ein geringes Mitschleppen der Anker Zusammenstöfse verursachen mufs.
Die Schiffaunkosten sind an diesem Platze, wie überall in Haiti, hoch.
Obenan steht das Tonnengeld, welches 1!/a Dollar für die hier gemessene Tonne
beträgt. Die Anzahl der letzteren kann man auf 8—10 9% mehr veranschlagen,
als die im Schiffscertifikat angegebene Zahl der Registertonnen. Wie grofs
jedoch schliefslich die Anzahl der Tonnen sein’ soll, ‘kommt ganz darauf an, wie
man sich mit den Vermessern vereinbaren kann. Dann kommt das Leichtergeld,
i)y S. Jülfs und Balleer „Die Seehäfen und Seehandelsplätze der Erde“, Band 2, S. 207 ff.
Ann, a. Hydr., 1881, Heft VI (Juni).