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Kann die Barre nicht passirt werden, so wird bei Tage ein schwarzer
Ball über die Nationalflagge geheisst, und bei Nacht eine Rakete quer über
den Fluss steigen gelassen.
Diese vom Hafenamt gegebenen Signale müssen genau beachtet werden;
sollte ein Schiff dieselben nicht befolgen, so wird dieses den Lloyds-Agenten
und den Rhedern des Schiffes gemeldet werden.
Den Schiffsführern wird anempfohlen, nachdem sie das Schiff auf dem
Zollamt angemeldet haben, auf der Aussenrhede stets an Bord zu sein, da von
dieser aus die Schiffe sehr häufig bei schlechtem Wetter nach See zu gehen müssen.
Das Rettungsboot und die Rettungsapparate werden stets zum Gebrauch
bereit gehalten.
Alle auf der Aussenrhede liegenden Schiffe, sowohl Segelschiffe wie
Dampfer, müssen eine Kugellaterne von 8“ engl. (20 Centimet.) Durchmesser
mit weissem Licht, nicht über 6.0 Met. über Deck, so aufheissen, dass dieses
Licht aus allen Richtungen gleichmässig wenigstens 1 Seem, weit zu sehen ist.
Dampfer und Segelschiffe müssen, zu Anker liegend, bei nebeligem Wetter
wenigstens alle 5 Minuten die Schiffsglocke läuten.
ce. Gezeiten-Signale.
mastes
Die nachstehenden Signale werden am Ostarm der Raa des Flaggen-
beim Hafenamt aufgeheisst und zeigen am Pegel das Steigen der Fluth ant
3” engl. (76.2@m.)
6“ engl. (152.42)
9” engl. (228.emm.)
engl. (0.sos Met.)
„‘ 3“ engl. (0.ssı Met.)
‘ 6“ engl. (O.as7 Met.,
‘ 9“ engl. O.sss Met.}
’ engl. ‚O.sı0 Met.)
; 3“ engl. ‚O.s6ss Met.
“ 6“ eng‘ O.762 Met.)
9” eng‘ O.sss Met.)
"4 engl. D,314 Met.)
‘ 3“ engl. O.991 Met.
‘ 6“ eng) l.oer Met.,
9“ eng; 1.143 Met,,
engl. (1.219 Met.:
3“ engl. (1.295 Met.)
6“ engl, 1.312 Met.)
9“ engı 1.448 Met.,
engl. (1.524 Met.)
Eine blaue Flagge am westlichen Raa-Arm weht während der Fluth und
eine rothe Flagge an demselben Ras-Arm während der Ebbe.
Beschreibung und Segelanweisung für den Hafen von False Point.
Küste von Orissa. Bengalischer Meerbusen.
Die nachstehende Beschreibung und Segelanweisung für den Hafen von
False Point!), abgefasst vom Navigating-Lieutenant G. C. Hammond, R. N,,
Commandant des Indischen Regierungs-Schooners „Constance“, ist der „Hydro-
zraphic Notice“ No. 4, vom 29. December 1876, herausgegeben von dem „Marine
Survey Department“ zu Calcutta, entnommen, Die Peilungen sind missweisend;
die Variation betrug i. J, 1876 2° 35’ Ost.
1) Vgl. Taylor-Horsburgh: „The India Directory“, Part I (1874) pag. 469; Findlay’s
‚Sailing Directory for the Indian Ocean“, 3. ed, (1876) pag, 295,