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Full text: 61, 1941

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Fr. M o d e 1 : Pegelstationen des Kriegsmarine-Pegelnetzes der Ostsee. 
VII. Auskunft über Wasserstand. 
35. Der Pegelbeobachter muß jederzeit in der Lage sein. Auskunft über den augenblick 
lichen VV asserstand erteilen zu können. Die Auskunft gibt den Wasserstand in Zentimeter „über 
Mittelwasser“ oder „unter Mittelwasser“ an. 
36. Um dies zu erleichtern, ist der elektrische Fernpegel auf Mittelwasser einzustellen. 
37. Die Höhe des Mittelwassers wird dem Pegelbeobachter von der Deutschen Seewarte, 
bezogen auf die Teilung seines Latten- und Bandmaßpegels — mitgeteilt. Dieser Zettel ist an 
die Scheibe des Schreibgerätes anzukleben. 
38. Der Pegelbeobachter darf Wasserstände solchen Personen mitteilen, die zur Deutschen 
Seewarte oder dem Wasserstraßenamt (Hafenbauamt usw.) gehören, in dessen Bezirk die 
Station liegt; anderen Personen aber nur nach Aufforderung von einer dieser Stellen. 
VIII. Wartung der Pegelanlage. 
39. Der Pegelbeobachter muß die ganze Pegelanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand 
halten. Ist ein Teil der Anlage beschädigt oder verändert o. dgl., so ist dies in das Formblatt 
einzutragen. Wird durch eine solche Störung die Beobachtung unmöglich gemacht, so ist die 
Deutsche Seewarte umgehend fernmündlich zu benachrichtigen. 
40. Der Bandmaßpegel darf auf keinen Fall irgendwie verändert werden, außer von Per 
sonen, die den ausdrücklichen Auftrag dazu haben; geschieht dies, so ist es im Pegelformblatt 
zu vermerken. 
4t. Der Lattenpegel ist stets so sauber zu halten, daß er gut ablesbar ist. 
42. Ist die Verbindung vom Pegelbrunnen zur freien Ostsee gestört, so hat der Beobachter 
umgehend die Deutsche Seewarte davon zu benachrichtigen. 
43. Die Zubehörteile zur Pegelanlage sind sorgfältig aufzubewahren. 
44. Es darf nur gelieferte Tinte benutzt werden. Die Schreibfedern sollen ausreichend, aber 
nicht übermäßig mit Tinte gefüllt werden. 
45. Der Pegelbeobachter hat auf die zur Pegelstation gehörenden Festpunkte zu achten. Ist 
ein Festpunkt beschädigt, oder erfährt der Beobachter, daß Bauwerke, an denen sich Fest 
punkte befinden oder die besonderen Festpunktpfeiler verändert werden sollen, so hat er dies 
der Deutschen Seewarte anzuzeigen. 
Der Präsident der Deutschen Seewarte 
gez. Spiess
	        
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