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Das Übereinkommen sieht vor, daß die Vorschriften über Rohstoffabkommen
und die Produktionsbegrenzung nicht angewandt werden sollen. Statt dessen
legt es Prinzipien für eine Antisubventionsregelung auf der Basis der entspre
chenden GATT-Vorschriften fest. Einzelheiten sollen später von der Interna
tionalen Meeresbodenbehörde festgelegt werden.
Der siebte Abschnitt befaßt sich mit dem Kompensationsfonds, der im
Art. 151 Abs. 10 SRÜ vorgesehen ist. Dieser Kompensationsfonds im Rah
men der Internationalen Meeresbodenbehörde ist nicht der richtige Weg, um
Landproduzenten unter den Entwicklungsländern, die ernste nachteilige
Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aufgrund des
Tiefseebergbaus erleiden, bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu
helfen. Kompensationszahlungen stellen keinen Anreiz zur Anpassung der
überholten Wirtschaftsstrukturen an die veränderten Verhältnisse dar, son
dern fördern ihre Beibehaltung. Deshalb lehnen wir sie ab. Außerdem beste
hen Bedanken dagegen, im Rahmen der Internationalen Meeresbodenbehör
de eine neue und kostspielige Bürokratie für diesen Zweck aufzubauen. Es ist
rationeller, entsprechende Aufgaben durch bestehende Institutionen, wie
Weltbank, regionale Entwicklungsbanken oder IWF, wahrnehmen zu lassen,
da sie in diesem Bereich bereits tätig sind und über ausgebildetes Personal
verfügen.
Das Übereinkommen erklärt die Vorschriften über den Kompensationsfonds
für nicht anwendbar. Statt dessen sieht das Übereinkommen einen Fonds
vor, der aus den Abgaben der Tiefseebergbauunternehmen an die Internatio
nale Meeresbodenbehörde, soweit sie nicht zur Deckung der Verwaltungsko
sten gebraucht werden, gebildet werden soll. Mit seinen Mitteln soll Produ
zentenländern unter den EL, die nachteilig vom Tiefseebergbau betroffen
sind, Hilfe über bestehende internationale Organisationen für Maßnahmen
zur Anpassung ihrer Wirtschaft an die veränderten wirtschaftlichen Verhält
nisse gewährt werden.
Im achten Abschnitt werden die finanziellen Abgaben der Tiefseebergbauun
ternehmen an die Internationale Meeresbodenbehörde behandelt. Die im
SRÜ vorgesehene Abgabenbelastung der Tiefseebergbauunternehmen ist zu
hoch und teilweise zeitlich falsch plaziert. Sie berücksichtigt nicht die Risiken
einer neu zu entwickelnden Industrie sowie die Risiken, die sich aus den
Schwankungen der Metallmärkte ergeben. Die Tiefseebergbauunternehmen
werden zu stark mit gewinnunabhängigen Abgaben belastet, besonders in