accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

39 
Das Übereinkommen sieht vor, daß die Vorschriften über Rohstoffabkommen 
und die Produktionsbegrenzung nicht angewandt werden sollen. Statt dessen 
legt es Prinzipien für eine Antisubventionsregelung auf der Basis der entspre 
chenden GATT-Vorschriften fest. Einzelheiten sollen später von der Interna 
tionalen Meeresbodenbehörde festgelegt werden. 
Der siebte Abschnitt befaßt sich mit dem Kompensationsfonds, der im 
Art. 151 Abs. 10 SRÜ vorgesehen ist. Dieser Kompensationsfonds im Rah 
men der Internationalen Meeresbodenbehörde ist nicht der richtige Weg, um 
Landproduzenten unter den Entwicklungsländern, die ernste nachteilige 
Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aufgrund des 
Tiefseebergbaus erleiden, bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu 
helfen. Kompensationszahlungen stellen keinen Anreiz zur Anpassung der 
überholten Wirtschaftsstrukturen an die veränderten Verhältnisse dar, son 
dern fördern ihre Beibehaltung. Deshalb lehnen wir sie ab. Außerdem beste 
hen Bedanken dagegen, im Rahmen der Internationalen Meeresbodenbehör 
de eine neue und kostspielige Bürokratie für diesen Zweck aufzubauen. Es ist 
rationeller, entsprechende Aufgaben durch bestehende Institutionen, wie 
Weltbank, regionale Entwicklungsbanken oder IWF, wahrnehmen zu lassen, 
da sie in diesem Bereich bereits tätig sind und über ausgebildetes Personal 
verfügen. 
Das Übereinkommen erklärt die Vorschriften über den Kompensationsfonds 
für nicht anwendbar. Statt dessen sieht das Übereinkommen einen Fonds 
vor, der aus den Abgaben der Tiefseebergbauunternehmen an die Internatio 
nale Meeresbodenbehörde, soweit sie nicht zur Deckung der Verwaltungsko 
sten gebraucht werden, gebildet werden soll. Mit seinen Mitteln soll Produ 
zentenländern unter den EL, die nachteilig vom Tiefseebergbau betroffen 
sind, Hilfe über bestehende internationale Organisationen für Maßnahmen 
zur Anpassung ihrer Wirtschaft an die veränderten wirtschaftlichen Verhält 
nisse gewährt werden. 
Im achten Abschnitt werden die finanziellen Abgaben der Tiefseebergbauun 
ternehmen an die Internationale Meeresbodenbehörde behandelt. Die im 
SRÜ vorgesehene Abgabenbelastung der Tiefseebergbauunternehmen ist zu 
hoch und teilweise zeitlich falsch plaziert. Sie berücksichtigt nicht die Risiken 
einer neu zu entwickelnden Industrie sowie die Risiken, die sich aus den 
Schwankungen der Metallmärkte ergeben. Die Tiefseebergbauunternehmen 
werden zu stark mit gewinnunabhängigen Abgaben belastet, besonders in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.