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Full text: Jahresbericht 1978-1979

Meereskunde 
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2.2.3.3.6 Weitere Arbeiten 
1978 wurden bei 6 „Gauß'-Reisen in der Deutschen Bucht 89 Neuston-Hols zur Er 
fassung auf der Meeresoberfläche treibender partikulärer Ölrückstände ausge 
führt. Pro Hol wurden ca. 5000 m 2 abgefischt. 
Bei 32 Hols lag die Flächenbelegung unter 0,01 mg/m 2 . Bei den übrigen 57 Hols 
lag der häufigste Wert zwischen 0,2 mg/m 2 und 0,3 mg/m 2 . 
Das DHI beteiligte sich an dem Gemeinsamen Feldexperiment zur Kennzeich 
nung von Ölrückständen in Tankern innerhalb der Ostsee. Ebenfalls im Zusam 
menhang mit dem Feldexperiment „Ostsee" wurde die Methodik der Kennzeich 
nung von öl in Laborversuchen und bei See-Einsätzen in der Nordsee untersucht. 
1978 richtete das DHI die Jahrestagung der „Arbeitsgemeinschaft Nordwestdeut 
scher Geologen“ aus, an der mehr als 200 in- und ausländische Wissenschaftler 
teilnahmen. 
Die Mitarbeiter des Sachgebietes wurden häufig für Gutachten und Stellungnah 
men zu Anträgen auf Einbringung von Abfallstoffen ins Meer und zu geologi 
schen Fragen im Zusammenhang mit Festlandsockelangelegenheiten herangezo 
gen. 
2.2.4 Meereskundliche Querschnittsaufgaben 
2.2.4.1 Dumping, Allgemeine Angelegenheiten 
Mit Bekanntwerden des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15.2. 1972 (OSLO) 
und 29.12. 1972 (LONDON) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das 
Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11.2. 1977 (Hohe- 
See-Einbringungsgesetz) stieg die Zahl der Anfragen nach wissenschaftlicher und 
fachtechnischer Beratung hinsichtlich der Beseitigungsmöglichkeiten von Stof 
fen auf der Hohen See erheblich an. Da naturgemäß nicht schon bei Inkrafttreten 
des Gesetzes eine vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit gegeben war, durch 
Rechtsverordnung das Einbringen bestimmter Stoffe in die Hohe See erlaubnis 
frei zu machen oder ausländische Erlaubnisse anzuerkennen, war der Aufwand 
des DHI zur Erfüllung dieses Gesetzes besonders hoch. 
Außer der wissenschaftlichen und fachtechnischen Bearbeitung aller Anträge 
mußten nach Beteiligung der im Gesetz vorgeschriebenen Behörden des Bundes 
und der Länder die fachlichen Begründungen für Ablehnungen oder Auflagen 
der zu erteilenden Erlaubnisse gegeben werden. Hierbei waren vor allem die 
möglichen Auswirkungen auf den Chemismus des Meerwassers und der Sedi 
mente sowie auf die Meeresökologie zu berücksichtigen. Außerdem war sicherzu 
stellen, daß durch das Beseitigungsvorhaben keine nachteilige Änderung der Be 
schaffenheit des Meerwassers zu besorgen ist. Im Zusammenhang mit Anträgen 
oder entsprechenden Anfragen wurden auch Auskünfte über die einschlägigen 
internationalen Bestimmungen*) erteilt. 
*) Konventionen: OSLO 1972 (Nordatlantik), LONDON 1972 (weltweit), PARIS 1974 
(Nordatlantik, Einleitungen von Land aus), HELSINKI 1974 (Ostsee)
	        
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