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Volltext : 48, 1929/1930

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Aus  dem  Archiv  der  Deutschen  Seewarte.  —  48.  Bd.  Nr.  7.

Wasser  in  einem  Fluß  bewegt  sich  nach  dem  Gesetz  des  Falls  auf  schiefer  Ebene.  Beschleunigend  wirkt
nur  die  Komponente  der  Schwerkraft,  die  parallel  zum  Bett  angreift.  Diese  ist  zu  berechnen  und  kann
mit  der  ebenfalls  zu  berechnenden  Rechtsablenkung  verglichen  werden.  So  ist  der  Einfluß  der  Erdrotation ­
  bei  der  unteren  Schwarza  */«?,  bei  der  Wolga  aber  des  Gefälles.  Die  Wirkung  des  Baerschen
Gesetzes  ist  deshalb  bei  Strömen  von  recht  kleinem  Gefälle  sehr  bedeutend,  aber  bei  Gebirgsflüssen  verschwindend ­
  gering.  Das  untere  Schwarzatal  hat  ein  Gefälle  von  5  m  auf  1  km.  Die  ungleichseitigen
Täler  im  Erzgebirgsbecken  besitzen  ein  Durchschnittsgefälle  von  20  m  auf  1  km.  Die  Kraft  ist  hier  noch
viel  geringer  als  bei  der  unteren  Schwarza.  Mit  dem  Baerschen  Gesetz  dürften  demnach  die  ungleichseitigen ­
  Täler  mit  starkem  Gefälle  nicht  zu  erklären  sein.

b)  Das  Hilbersclie  Gesetz.
H  i  1  b  e  r  (38—42)  kennt  aus  eigener  Anschauung  die  ungleichseitigen  Täler  Podoliens  und  entdeckte
später  ähnliche  Tal  Verhältnisse  im  Steierschen  Bergland  südlich  von  Graz.  Er  geht  in  seinem  Erklärungsversuch ­
  von  einem  Hauptfluß  mit  Scharen  paralleler  Nebenflüsse  aus.
„In  der  Hegel  folgen  hauptflußabwärts  immer  tiefer  eingesciinittene  Seitentäler  aufeinander,  weil  die  Mündungsstellen ­
  entsprechend  der  Erniedrigung-  des  Hanptflußniveaus  immer  tiefer  liegen.  Jeder  Bücken  zwischen  zwei  Nebenflüssen ­
  wird  von  zwei  Seiten  angegriffen,  von  der  Seite  des  hauptfiußaufwärtsliegendeu  und  von  der  Seite  des
hauptflußabwärtsliegenden  Grenztales.  Das  tiefere  Niveau  des  letzteren  bedingt  eine  stärkere  Abschwemmung  dev
ihm  zugekehrten  Seite  des  Rückens  durch  das  Regenwasser  und  deshalb  eine  Ermäßigung  der  Böschung.“
Diese  Erklärung  wird  allgemein  als  das  „Hilbersclie  Gesetz“  bezeichnet.  Das  beweist,  daß  es  für
viele  Autoren  absolute  Geltung  hat.  Teilweise  ist  es  von  Solch  (103)  und  Smolenski  (101)
angenommen  worden.  Jedoch  für  Täler,  die  sich  dem  Gesetze  nicht  unterordnen  wollen,  müssen  beide
bereits  andere  Erklärungen  in  Anspruch  nehmen.  Auch  die  Täler  des  Erzgebirgsbeckens,  behauptet
Hilber,  ließen  sich  am  besten  nach  diesem  Gesetz  erklären  (40).  Schon  1894  mußte  es  E.  Zimmermann
(124)  für  dieses  Gebiet  ablehnen,  da  es  keine  Rücksichten  auf  Himmelsrichtungen  nimmt.  Daß  eine
Beziehung  der  Talungleichseitigkeit  zur  Himmelsrichtung,  hier  wie  in  allen  anderen  Gebieten  Mitteleuropas, ­
  besteht,  ist  unleugbar.  Außerdem  senkt  sich  von  Nebental  zu  Nebental  der  Hauptfluß  durchaus ­
  nicht  um  so  viel,  daß  dies  in  dem  Maße  zur  Geltung  kommen  könnte.  Wie  tief  ein  Nebenfluß
eingeschnitten  ist,  richtet  sich  nicht  immer  nach  seiner  Lage  zum  Hauptfluß.  Häufig  ist  bei  benachbarten
Tälern  in  gleichen  Abständen  vom  Haupttal  das  hauptflußaufwärtsliegende  Tal  tiefer  eingeschnitten  als
das  hauptflußabwärtsliegende  Tal.  Trotzdem  bleibt  die  Ungleichseitigkeit  unverändert.  Ferner  übersieht
Hilber  folgende  wichtige  Tatsache.  Er  läßt  die  Bearbeitung  der  Gehänge  durch  die  Regenwässer
geschehen,  nicht  durch  die  seitliche  Erosion  des  Flusses  oder  Baches.  Das  widerspricht  der  Beobachtung.
Unter  den  Lößablagerungen  des  flachen  Hanges  liegen  Schotter,  die  sich  stetig  oder  terrassenförmig
nach  der  Talsohle  zu  senken.  Der  Schluß  dürfte  nicht  zu  widerlegen  sein,  daß  diese  Terrassen  alte
Flußbetten  sind;  da  sie  alle  einseitig  liegen,  können  sie  nur  durch  einseitige  Seitenerosion  verlassen
worden  sein.  Das  sogenannte  „Hilbersche  Gesetz“  ist  auf  keinen  Fall  für  die  Täler  des  Erzgebirgsbeckens
  anz  uw  enden.

c)  Tektonische  Erklärungen.
Bergrat  Hermann  Credner  (8)  brachte  1876  die  ungleichseitigen  Täler  in  Zusammenhang  mit
den  noch  andauernden  Erdbeben  des  Vogtlandes.  Die  Tatsache  der  Erdbeben  bewiese,  so  meint  er,  daß
sich  der  Erzgebirgshauptsattel  noch  erhebe.  Das  nördliche  Vorland  erführe  noch  jetzt  eine  Schrägstellung.
  Die  Wasserteilchen  der  westöstlichen  Bäche,  die  parallel  zum  Hauptsattel  fließen,  würden
noch  jetzt  nach  Norden  abgedrängt  und  ließen  durch  Unterspülen  die  Taleinseitigkeit  entstehen.  Dem
widerspricht  aber,  daß  nordsüdliche  Täler,  die  senkrecht  zur  Erhebungsachse  laufen,  zum  Teil  noch  ein ­
            
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