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Full text : 18, 1895

No.  3.

Bericht  und  Gutachten
über  die
Versuche  bezüglich  der  Abblendung  der  Schiffs-Seitenlichter
ausgeführt  im  Sommer  1895
auf  Anordnung  des  Reichs-Marineamtes  von  der  Direktion  der  Seewarte.

I.  Einleitende  Bemerkungen.  Aufgabe.  Art  der  Ausführung.  Programm.
In  der  Kaiserlichen  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstossens  der  Schiffe  auf  See  vom  7.  Januar
1880  (Beichsgesetzblatt  No.  1,  1880  (No.  1355)  wird  in  dem  Artikel  3,  da,  wo  von  den  Seitenlichtern  die  Rede
ist,  unter  d)  wie  folgt  verordnet:
„Die  Laternen  dieser  grünen  und  rothen  Seitenlichter  müssen  an  der  Binnenbordseite ­
  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens  Ein  Meter  vor  dem  Lichte
vorausragen,  und  zwar  derart,  dass  die  Lichter  nicht  über  den  Bug  hinweg  von  der
anderen  Seite  her  gesehen  werden  können.“
Diese  Vorschrift  beruht  auf  internationalem  Uebereinkommen  und  wurde  daher  auch  von  sämmtlichen
seefahrenden  Nationen  strengstens  beachtet.  Als  im  Jahre  1889  die  internationale  Maritime  Konferenz  in
Washington  zusammengetreten  war,  wurden  auch  die  Vorschriften  zur  Verhütung  des  Zusammenstossens  der
Schiffe  auf  See  einer  Revision  unterworfen  und  gab  namentlich  die  oben  angeführte  Vorschrift  (Artikel  3,  d)
zu  eingehenden  Erörterungen  die  Veranlassung.  Der  offizielle  Bericht*)  über  die  Verhandlungen  verbreitet
sich  in  sehr  ausführlicher  Weise,  indem  die  Vorschläge  zur  Abänderung  der  Verordnung  von  allen  Seiten
beleuchtet  wurden  und  Für  und  Wider  eine  reifliche  Erwägung  fanden.  Endlich  am  18.  Dezember  1889
wurde  seitens  der  Konferenz  nach  Ablehnung  mehrerer  Verbesserungsvorschläge  (Amendements)  der  folgende
Beschluss  gefasst:
„(8)  The  side  lights  should  he  so  screened  as  to  prevent  the  most  convergent  rays  of  the  ligths
being  seen  across  the  bows  more  than  half  a  point.“
(Distress  Signals,  Art.  31  (8),  Bd.  III,  Seite  462).
In  deutscher  Fassung  würde  Artikel  3,  Absatz  d)  am  Schlüsse,  wie  folgt  gefasst  werden:  „  .  .  .  dass
die  Lichter  nicht  mehr  als  V2  Strich  über  den  Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  gesehen  werden  können.“
Wie  nicht  anders  zu  erwarten  war,  rief  diese  Abänderung  eine  heftige  Opposition  hervor,  deren  Auslassungen ­
  sowohl  in  England,  wie  auf  dem  Kontinente  eine  Polemik  in  der  Fachpresse  hervorrief,  welche
die  Veranlassung  geben  musste,  dass,  bevor  die  nunmehrige  Fassung  der  Vorschrift  über  Abhlendung  zum
Gesetz  erhoben  werden  konnte,  eine  eingehende  Untersuchung  angeordnet  werden  musste.  Denn,  obgleich

*)  Protocols  of  Proceedings  of  the  International  Marine  Conference,  held  in  Washington,  D.  C.,  United  States  of
America,  October  16  to  December  31,  1889.  3  Bände.  Washington  1890.

Archiv  189&.  2.

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