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Full text: 5, 1882

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Archiv 1882. 4. 
„Das Thermometer muss als unzuverlässig bezeichnet werden, da das Quecksilber nicht 
immer auf dem höchsten Punkte stehen bleibt.“ 
Oder bei Thermometern, deren Korrektionen im Mittel die oben angegebene Grenze von ±0?5 überstieg: 
„Wegen der zu grossen Korrektionen muss das Thermometer als für den Gebrauch unge 
eignet bezeichnet werden.“ 
Die Absicht .des Eintragens dieser Bemerkungen war die, durch dieselben die schlechten Thermometer 
vom Handel auszuschliessen. 
c. Gebühren für die Prüfung; gebührenpflichtige und gebührenfreie Prüfung. 
Die Untersuchungen der Thermometer wurden zum grössten Theile gegen Bezahlung ausgeführt. Es 
waren für die verschiedenen Arten von Thermometern nur zwei Sätze aufgestellt; die Prüfungs-Gebühr 
betrug nämlich je nach dem Instrument 1.00 resp. 0.50 M. Der erstere Satz wurde für alle Normal-Ther 
mometer erhoben, mochten dieselben nun zu Siedepunkts-Bestimmungen sich eignen und mit dem unter a. 
angegebenen Prüfungsschein versehen sein, oder auch nur eine abgekürzte Skala tragen. Jedes ärztliche, 
sowie jedes Thermometer, welches zu Zwecken verwendet wird, für die eine Korrektions-Bestimmung an 3 
möglichst getrennt liegenden Punkten genügt, bedingte eine Prüfungs-Gebühr von 0.50 JVC. Dieser Satz 
wurde auch dann beibehalten, wenn ein derartiges Thermometer auf mehr als 3 Ständen untersucht wurde, 
wenn nur der Bestimmung Genüge gethan war, dass eben drei Stände genügt hätten, wie es z. B. bei 
Marine-Thermometern, Psychro-Thermometeru zu Beobachtungen auf See, Fenster- und Stuben-Thermometern 
der Fall ist. Ebenso wurde bei ärztlichen Thermometern an dem Gebührensätze von 0.50 M. festgehalten, 
obwohl dieselben durchgehends bei 5 Punkten geprüft wurden, da hier das Prüfungsverfahren, wegen der 
Amplitude der Temperaturen, innerhalb welcher die Prüfung erfolgte, erheblich einfacher sich gestaltete, 
als bei anderen Thermometern. 
Gebührenfrei werden alle Instrumente geprüft, wenn die Eigenthümer zu dem Personal oder den Mit 
arbeitern des Institutes zählen; ebenfalls wird für diejenigen Thermometer keine Prüfungsgebühr erhoben, 
welche zu wissenschaftlichen Beobachtungen benutzt werden; beispielsweise gehören dahin alle von Forschungs 
reisenden eingelieferten, auf ihren Reisen zu benutzenden Instrumente. 
Mit dem 1. Januar 1884 wurde die Prüfung der Thermometer für ärztliche Zwecke seitens der Seewarte 
für Händler und Private gegen Prüfungs-Gebühren gänzlich eingestellt.
	        
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