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Volltext : 5, 1882

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Archiv  1882.  4.

„Das  Thermometer  muss  als  unzuverlässig  bezeichnet  werden,  da  das  Quecksilber  nicht
immer  auf  dem  höchsten  Punkte  stehen  bleibt.“
Oder  bei  Thermometern,  deren  Korrektionen  im  Mittel  die  oben  angegebene  Grenze  von  ±0?5  überstieg:
„Wegen  der  zu  grossen  Korrektionen  muss  das  Thermometer  als  für  den  Gebrauch  ungeeignet ­
  bezeichnet  werden.“
Die  Absicht  .des  Eintragens  dieser  Bemerkungen  war  die,  durch  dieselben  die  schlechten  Thermometer
vom  Handel  auszuschliessen.
c.  Gebühren  für  die  Prüfung;  gebührenpflichtige  und  gebührenfreie  Prüfung.
Die  Untersuchungen  der  Thermometer  wurden  zum  grössten  Theile  gegen  Bezahlung  ausgeführt.  Es
waren  für  die  verschiedenen  Arten  von  Thermometern  nur  zwei  Sätze  aufgestellt;  die  Prüfungs-Gebühr
betrug  nämlich  je  nach  dem  Instrument  1.00  resp.  0.50  M.  Der  erstere  Satz  wurde  für  alle  Normal-Thermometer ­
  erhoben,  mochten  dieselben  nun  zu  Siedepunkts-Bestimmungen  sich  eignen  und  mit  dem  unter  a.
angegebenen  Prüfungsschein  versehen  sein,  oder  auch  nur  eine  abgekürzte  Skala  tragen.  Jedes  ärztliche,
sowie  jedes  Thermometer,  welches  zu  Zwecken  verwendet  wird,  für  die  eine  Korrektions-Bestimmung  an  3
möglichst  getrennt  liegenden  Punkten  genügt,  bedingte  eine  Prüfungs-Gebühr  von  0.50  JVC.  Dieser  Satz
wurde  auch  dann  beibehalten,  wenn  ein  derartiges  Thermometer  auf  mehr  als  3  Ständen  untersucht  wurde,
wenn  nur  der  Bestimmung  Genüge  gethan  war,  dass  eben  drei  Stände  genügt  hätten,  wie  es  z.  B.  bei
Marine-Thermometern,  Psychro-Thermometeru  zu  Beobachtungen  auf  See,  Fenster-  und  Stuben-Thermometern
der  Fall  ist.  Ebenso  wurde  bei  ärztlichen  Thermometern  an  dem  Gebührensätze  von  0.50  M.  festgehalten,
obwohl  dieselben  durchgehends  bei  5  Punkten  geprüft  wurden,  da  hier  das  Prüfungsverfahren,  wegen  der
Amplitude  der  Temperaturen,  innerhalb  welcher  die  Prüfung  erfolgte,  erheblich  einfacher  sich  gestaltete,
als  bei  anderen  Thermometern.
Gebührenfrei  werden  alle  Instrumente  geprüft,  wenn  die  Eigenthümer  zu  dem  Personal  oder  den  Mitarbeitern ­
  des  Institutes  zählen;  ebenfalls  wird  für  diejenigen  Thermometer  keine  Prüfungsgebühr  erhoben,
welche  zu  wissenschaftlichen  Beobachtungen  benutzt  werden;  beispielsweise  gehören  dahin  alle  von  Forschungsreisenden ­
  eingelieferten,  auf  ihren  Reisen  zu  benutzenden  Instrumente.
Mit  dem  1.  Januar  1884  wurde  die  Prüfung  der  Thermometer  für  ärztliche  Zwecke  seitens  der  Seewarte
für  Händler  und  Private  gegen  Prüfungs-Gebühren  gänzlich  eingestellt.
            
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