18
beständen 49 . Insgesamt gesehen schließe ich mich der Bewertung an, die Peter
Ehlers schon vor drei Jahren überzeugend in Bonn vorgetragen hat: Durch das
SRÜ werden die für Teilbereiche des Meeresumweltschutzes und großenteils
nur regional bestehenden Übereinkommen erstmals in ein harmonisiertes,
globales System eingepaßt, das als völkerrechtlicher Humus in vielfältiger
Weise vor allem die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit bei der
Aufstellung und Durchsetzung gemeinsamer Regeln und Normen hervortreibt 50 .
Drittens: Hinsichtlich des Anforderungsniveaus dieser Regeln und Normen
verweist das SRÜ nicht nur auf die Methoden der internationalen Zusammenar
beit, sondern es determiniert (z. B. in bezug auf die fremdflaggige Schiffahrt)
auch ein eminent wichtiges Ergebnis, nämlich die Harmonisierung der Regeln
und Normen, und zwar als Mindest- und zugleich Höchststandards. Küsten
staatliche Anforderungen über Entwurf, Bau, Ausrüstung und Bemannung
müssen bei fremden Schiffen
- im Küstenmeer nach Art. 21 Abs. 2 SRÜ oder in einem Sondergebiet nach
Art. 211 Abs. 6 "allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen
Wirksamkeit verleihen",
- in der AWZ nach Art. 211 Abs. 5, wenn sie die Verhütung, Verringerung und
Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe betreffen, den "anerkannten
internationalen, im Rahmen der zuständigen Organisation - sprich IMO - oder
einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Nor
men entsprechen und diesen Wirksamkeit verleihen."
Art. 122 SRÜ erteilt selbst für geschlossene oder halbgeschlossene Meere
hiervon abweichenden Sonderregimen der Uferstaaten eine Absage. Erst auf
einer solchen Harmonisierungs- Basis ist es im Grunde genommen in einem
Weltmarkt möglich, Seeschiffe und ihre Ausrüstung ökonomisch herzustellen
und in die Häfen rings um den Globus zu schicken. Ausgerechnet in der Euro
päischen Union hat sich diese wichtige SRÜ-Rolle der Harmonisierung leider
noch zu wenig herumgesprochen 51 .
49 Dies wird einer der zentralen Punkte der Arbeiten der von der Nordseeschutzkonferenz
eingesetzten juristischen Task Force über das Regime der ausschließlichen Wirtschafts
zone sein.
23 P. Ehlers a.a.O. (Fn. 26) S. 29ff, insbes. S. 37.
51 A. Werbke a.a.O. (Fn. 29), zu These 2.