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Full text: Das UN-Seerechtsübereinkommen tritt in Kraft (BSH-Berichte, Nr. 4)

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beständen 49 . Insgesamt gesehen schließe ich mich der Bewertung an, die Peter 
Ehlers schon vor drei Jahren überzeugend in Bonn vorgetragen hat: Durch das 
SRÜ werden die für Teilbereiche des Meeresumweltschutzes und großenteils 
nur regional bestehenden Übereinkommen erstmals in ein harmonisiertes, 
globales System eingepaßt, das als völkerrechtlicher Humus in vielfältiger 
Weise vor allem die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit bei der 
Aufstellung und Durchsetzung gemeinsamer Regeln und Normen hervortreibt 50 . 
Drittens: Hinsichtlich des Anforderungsniveaus dieser Regeln und Normen 
verweist das SRÜ nicht nur auf die Methoden der internationalen Zusammenar 
beit, sondern es determiniert (z. B. in bezug auf die fremdflaggige Schiffahrt) 
auch ein eminent wichtiges Ergebnis, nämlich die Harmonisierung der Regeln 
und Normen, und zwar als Mindest- und zugleich Höchststandards. Küsten 
staatliche Anforderungen über Entwurf, Bau, Ausrüstung und Bemannung 
müssen bei fremden Schiffen 
- im Küstenmeer nach Art. 21 Abs. 2 SRÜ oder in einem Sondergebiet nach 
Art. 211 Abs. 6 "allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen 
Wirksamkeit verleihen", 
- in der AWZ nach Art. 211 Abs. 5, wenn sie die Verhütung, Verringerung und 
Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe betreffen, den "anerkannten 
internationalen, im Rahmen der zuständigen Organisation - sprich IMO - oder 
einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Nor 
men entsprechen und diesen Wirksamkeit verleihen." 
Art. 122 SRÜ erteilt selbst für geschlossene oder halbgeschlossene Meere 
hiervon abweichenden Sonderregimen der Uferstaaten eine Absage. Erst auf 
einer solchen Harmonisierungs- Basis ist es im Grunde genommen in einem 
Weltmarkt möglich, Seeschiffe und ihre Ausrüstung ökonomisch herzustellen 
und in die Häfen rings um den Globus zu schicken. Ausgerechnet in der Euro 
päischen Union hat sich diese wichtige SRÜ-Rolle der Harmonisierung leider 
noch zu wenig herumgesprochen 51 . 
49 Dies wird einer der zentralen Punkte der Arbeiten der von der Nordseeschutzkonferenz 
eingesetzten juristischen Task Force über das Regime der ausschließlichen Wirtschafts 
zone sein. 
23 P. Ehlers a.a.O. (Fn. 26) S. 29ff, insbes. S. 37. 
51 A. Werbke a.a.O. (Fn. 29), zu These 2.
	        
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