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Capitain-Lieutenant Chüden mit einem Boote das Fahrwasser über die Barre
von Maracaybo peilen und recognosciren. Dem Berichte des Capitain-Lieute-
nants Chüden entnehmen wir folgende Angaben, welche um so beachtenswerther
sind, als bei den fortwährenden Veränderungen des Fahrwassers über die Barre
von Maracaybo neuere Untersuchungen die früheren, wie solche in den ver-
schiedenen betreffenden Seegelhandbüchern veröffentlicht sind, theils ergänzen,
theils auch berichtigen.
Mit südwestlichem Kurse vom Golfe von Maracaybo aus auf die Barre von
Maracaybo zusteuernd, bekam S.M. 8. „Augusta“ bei Tagesanbruch am 16. Dezember
1874 in SO, die hohen Berge des Festlandes in Sicht, welche 20 Secmeilen
östlich an der Lagune von Maracaybo aufhören. Zum Ansteuern des Fahr-
wassers der Barre dient die Insel Toas (oder Todos), deren Hügel circa
25 Seem. weit sichtbar sind. Später traten auch die niedrigen, theilweise
bewaldeten Inseln Zapara und San Carlos heraus, während Bajo Seco (Trockne
Bank) selbst vom Ankerplatz aus nur schwer von dem dahinter Hegenden
Lande zu unterscheiden ist. Hat man sich der Küste bis auf 7 bis 8 Seemeilen
genähert, so steuere man, sobald man 10 bis 11 Met. Wasserticfe hat, einen west-
lichen Kurs. S. M. S. „Augusta“ ankerte auf 10 Met. Wasser in folgenden
Peilungen: Den Thurm auf der Westspitze von Zapara in SSO; das Fort. auf
der NO-Spitze von San Carlos im S’/4W; und den westlichen Berg auf Toas in
SW*/4S. Wie sich später herausstellte, würde der beste Ankerplatz auf der-
selben Wassertiefe ungefähr 1 Seemeile westlicher liegen, da er der Barre
näher und bei den vorherrschenden Winden für den Bootsverkehr mit San
Carlos günstiger ist.
Gleich nach dem Ankern S. M. S. „Augusta“ fuhr der Navigationsoffizier
Capitain-Lieutenänt Chüden mit einem Boote ans Land, um’ über die Barre
von Maracaybo und die Einfahrt in die Lagune Erkundigungen einzuziehen.
Der deutsche Dampfer „Maracaybo, welcher regelmässig zwischen hier und
Curagao fährt, lag zu derselben Zeit etwas nördlich der Barre und wartete auf
einen Lootsen. Mit einem SWzW!AW Kurse wurde nach 4 Seemeilon Distanz
der Dampfer erreicht auf welchem Capitain-Lieutenant Chüden die Fahrt
nach San Carlos mitmachte. Der Führer desselben, Capitain Tischlbein,
gab bei dieser Gelegenheit über die Barre von Maracaybo folgende auf
langjährige Erfahrung beruhende Mittheilungen: „Die Barre kann sehr gut
von Dampfern mit 4 bis 4.6 Met. Tiefgang bei Hochwasser und mit 3 bis 3.4
Met. Tiefgang bei Niedrigwasser passirt werden. Das Fahrwasser führt jetzt
östlich der Insel Bajo Seco und ist der Kurs rw. Süd, sobald man den kleinen
Berg der Insel Toas recht voraus hat. Die Brandung auf beiden Seiten des
Fahrwassers ist dabei weit sichtbar. Die hierher bestimmten Segelschiffe laden
bis 3 und 3.4 Met. Tiefe, aber dieselben müssen über die Barre bugsirt werden. *)
) In der „Gaceta official“ von Caracas ist im Dezember v. J. der zwischen dem Mi-
nister des Iunern der Vereinigten Staaten von Venezuela und dem Herrn Benito Ronca-
jolo abgeschlossene Contract, betreffend ein dem Letzteren bewilligtes Monopol, Schlepp-
dampfer auf der Barre von Maracaybo zu halten, veröffentlicht, Danach ist unter Anderem fol-
gendes bestimmt:
Die Schleppdampfer-Gesellschaft darf als Vergütigung für die Dienste, welche sie leistet,
bei Erhebung ihrer Gebühren die folgenden Sätze nicht überschreiten:
50 Cents (Venezual) Tonnengeld zahlen diejenigen Schiffe, welche von dem Schlepp-
dampfer keinen Gebrauch machen, und nach dem Auslande gehen; ausgenommen hiervon sind die
Schiffe der grossen Fahrt, die nach Europa und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika gehen,
80 Cents (Venz.) pro Tonne des Schiffsgehalts, 6, Cents für jede 50 Kilo Kaffee, China-
rinde, Häute, Baumwolle und Cacao und 1 Cent für jede 50 Kilo Dividivi, Farbe oder Blau-
holz, Ziegenfelle, Ochsenhörner und sämmtliche andere Landesprodukte, die sich am Bord des
Schiffes befinden und nicht zu seiner Ausrüstung gehören, wie sich dies aus der Zollabfertigung
ergiebt.
Mit Ausnahme des Tonnengeldes sind die übrigen vorerwähnten Abgaben nur für diejenigen
Schiffe obligatorisch, welche von Schleppdampfern Gebrauch machen.
Die Bezahlung für das Bugsiren wird nur von den, von der Barre von Maracaybo ausge-
henden Schiffen erhoben, in keinem Fall von den einlaufenden, selbst wenn der Dienst ausge-
führt wird,
Das Bugsiren ist in allen Fällen kostenfrei für nationale Kriegsschiffe und diejenigen befreun-
deter Mächte; ferner für solche Schiffe, die sich im Dienst der Nation auf bestimmte oder un-
bestimmte Zeit befinden und für diejenigen, welche die Barre von Maracaybo ein- und ausgehen
und nach dem Gesetze unter der Nationalfßagge Küstenhandel treiben. A, d. R.