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Die Hinweisung auf die Vereinfachung der Summer’schen Breitenbestimmung
wird dieser vorzügliehen Methode noch allgemeineren Eingang verschaffen.
Bekanntlich werden bei diesem Verfahren durch Berechnung von zwei Längen-
bestimmungen mit Hülfe je zweier angenommenen Breiten zwei Standlinien
des Schiffsortes festgelegt. Diese Standlinien sind Höhenkreise und daher
senkrecht zur wahren Peilung der Sonne, so dass man mit Zuhülfenahme der
wegen der Ortsveränderung des Schiffes ohnehin nöthigen Peilung der Sonne je
eine Standlinie schon aus der Längenbestimmung mit einer angenommenen
Breite erhält.
Für die Einführung des Buches auf deutschen Schiffen wird die sehr
mangelhafte deutsche Uebersetzung der Erläuterungen kein Hinderniss bilden
können, und wir wollen wünschen, dass bei Vereinigung der Davis’schen mit
den Burdwood’schen Tafeln auch in Hinsicht des Preises diejenige Reduction
eintreten möge, welche zur allgemeineren Verbreitung nothwendig sein wird.
H.
2. „Sammlung der Deutschen Seeschifffahrisgesetze.“ Aus amt-
lichen Quellen zusammengestellt und herausgegeben von Heinrich Stabenow,
erstem Secretair an dem Kaiserlich Deutschen General-Consulate zu Antwerpen.
Leipzig. F. A. Brockhaus. 1875. 390 Seiten.
Wohl selten ist dem Seemanne und allen Denen, die mit der Schifffahrt
zu thun haben, ein für die Kenntniss der seemännischen Gesetzgebung über-
sichtlicheres und nützlicheres Werk geboten worden, als das uns hier vorliegende.
Dasselbe enthält nämlich die vom Jahre 1867 an bis auf die neueste Zeit er-
lassenen Deutschen Schifffahrtsgesetze, Verordnungen, Instructionen, Anweisungen,
Bekanntmachungen und Vorschriften. Die hierauf bezügliche Gesetzgebung
datirt zwar erst seit 1867 nach Errichtung des Norddeutschen Bundes, dessen
Verfassungs-Artikel 54 die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten zu einer ein-
heitlichen Handels-Marine erklärte, aber schon sind in den 9 Quartbänden des
Gesetzblattes von 1867—1875 für den Norddeutschen Bund, bezichungsweise
für das Deutsche Reich, so viele Gesetze enthalten, dass ein Nachschlagen nach
einzelnen Gesetzen in diesen 9 Bänden zu schwierig und deshalb eine Zu-
sammenstellung der Seegesetze, wie sie dieses Buch giebt, von sehr grossem
Werthe ist.
Diese „Sammlung ete.“ wird um so werthvoller, da in derselben auch
noch Bestimmungen, Erlasse etc. aus dem „Central- Blatt für das Deutsche
Reich,“ Jahrgänge 1873—1875, und andere sonst noch erschienene für die
Schifffahrt werthvolle Bekanntmachungen etc. enthalten sind.
Wir können dem Ausspruche des Verfassers dieses Werkchens nur bei-
pflichten, „dass“, wie er in dem Vorworte sagt, „dieses Buch auf keinem Schiffe,
keinem Seemanns - Amte, keinem Consulate, keinem Rhederei- Comtoir ete.
fehlen sollte,“
Der Inhalt ist dabei so praktisch geordnet, dass wir nicht umhin können,
in Kürze die Eintheilung des gegebenen Stoffes mitzutheilen.
Das Buch besteht aus zwei Abtheilungen und einem Anhange, von denen
die erste 359 Seiten starke Abtheilung, alle auf die Deutsche Seeschifffahrt
bezüglichen Gesetze, Verordnungen etc. enthält; die zweite 20 Seiten starke
Abtheilung bringt ein alphabetisches Verzeichniss derjenigen Staaten, mit denen
Verträge über die Auslieferung desertirter Schiffsmannschaften abgeschlossen
sind, nebst Bezeichnung dieser Verträge und Wiedergabe des Wortlautes ihrer
diesfälligen Artikel; der 10 Seiten starke Anhang endlich enthält eine Liste
der Schiffsregister-Behörden, die alphabetische Inmste der Deutschen Heimaths-
Häfen mit Bezeichnung der Schiffsregister-Behörden, in deren Bezirk die Häfen
liegen, — das Verzeichniss der Seemanns-Aemter und die denselben vorgesetzten
Landesbehörden, — sowie endlich das Verzeichniss der ausserdeutschen Städte,
in denen sich Kaiserliche Deutsche Consulate befinden.
Dieses Werk ist daher, wie schon diese Inhaltsangabe zeigt, dem Deutschen
Seemannsstande als ein höchst praktisches und nützliches Nachschlagebuch zu
empfehlen und wohl jeder Seemann, der Einsicht in dasselbe nimmt, wird sich
freuen, dass endlich ein derartiges Werk erschienen und damit einem höchst
dringenden Bedürfnisse abgeholfen worden jst.