XIV
1) Anzuzeigen, ob es von einem angesteckteu Hafen kommt oder irgend
eine Person an Bord hat, die an einer ansteckenden, lebensgefährlichen Krank
heit leidet.
2) Wenn das der Fall, so soll das Schiff, ehe die Zulassung zum Hafen
gestattet wird, von einem medicini,sehen Gesundheitsbeamten inspicirt werden.
3) Stellt sich dann heraus, dass eine ansteckende, lebensgefährliche Krank
heit an Bord, so soll das Schiff nach einer Quarantaine-Station, welche in jedem
Hafen von einer competenten Behörde zu bestimmen.
4) Diejenigen, welche krank sind, sollen in ein vom Hafen getrenntes,
isolirtes Sanitarium gebracht werden.
5) Die gesunden Passagiere sollen auf Erlaubnis« des Sanitätsbeamten
landen dürfen, aber vorher ihren künftigen Aufenthaltsort angeben, damit sie
überwacht und keine Infectionsheerde bilden können.
6) Alle Kleider und Bettzeuge, welche von solchen benutzt worden sind,
die an einer ansteckenden Krankheit im Sanitarium gestorben sind, sollen ver
brannt werden.
7) Wenn es der Sanitätsbeamte für nothwendig erachtet, so soll das be
treffende Schiff oder irgend ein Theil seines Inhalts, in der ihm passend
erscheinenden Weise auf Kosten des Master oder Eigentümers desinficirt werden.
8) Das Fahrzeug soll nicht vor Ausführung genannter Maassregeln aus der
zeitweiligen Quarantaine entlassen werden und freie Practica erhalten.
9) Erst wenn einem Schiffe die freie Practica zugestanden worden ist, darf
die Communication mit dem Lande gestattet werden.
Die Adoptirung dieser Vorschläge möchte hinreichend sein, die Einschleppung
von Krankheiten von der See aus zu verhüten, aber es sind viel ausgedehntere
Maassregeln nötig, nicht allein um die Exportation von Krankheiten aus diesem
Hafen zu inhibiren, sondern auch um eine geeignete sanitätliohe Aufsicht über
die Schifffahrt im Hafen selbst auszuüben.
Dieselbe wird gegenwärtig gänzlich vernachlässigt und man sollte sich wohl
erinnern, dass so lange dieser Zustand anhält, wir nie sicher sein können, denn
wie Dr. Sutherland, medicinischer Ratgeber des Kriegssecretairs sagt; „die
wirklichen localen Ursachen von Epidemien können ebenso intensiv an Bord
schmutziger, ungesunder Schiffe als in den schmutzigen Gassen Bombays existiren.
Dieselbe Jurisdiction sollte den Schiffen wie den Häusern gegenüber ausgeübt werden.“
Jetzt sind vor Allem zwei Sanitaria nötig, eins für den Hafen, wozu
Butschers Island wie von der Natur bestimmt scheint, und eins für die
Bevölkerung am Lande, wofür Belvedere Hill am passendsten.
In dieser Weise könnte unsere Stadt vor heimatlosem Volk geschützt
werden, welches in den Strassen mit Pocken herumläuft und die Krankheit
überall hin verbreitet, ohne dass es gesetzlich möglich sie zu arrctiren. Ein
solches Sanitarium ist seit lange wiederholentlich und ohne Erfolg verlangt worden.
Die durchschnittliche Temperatur in diesem Quartal betrag 76,5 F., die
höchste 81,2 F. in der Woche vom 22.—28. März und die niedrigste 74,0 F.
in der Woche vom 18.—24. Januar. Im ganzen Quartal fielen 2,22 Zoll Regen.
Bericht des Gesundheitsbeamten.
13) Bombay, 2. Quartal von 1871.
In dem Quartal, welches den 30. -Juni 1871 endete, betrug die Zahl der
Todesfälle 4277 oder, die Todtgehornen abgerechnet, 4127, 107 weniger als im