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Teil A - R a h m e n b e d i n g u n g e n
liehen Standards anzuwenden. Qualitätsvorgaben sind einzuhalten. Die Teilnahme an quali
tätssichernden Maßnahmen wie nationale oder internationale Ringversuche bzw. an
Workshops oder Programmen zur Qualitätssicherung ist vorzusehen.
Seevogel- und Meeressäugeruntersuchungen dürfen nur von Teams vorgenommen werden,
die zuvor ein intensives Monitoring-Training absolviert haben (z. B. Garthe et al. 2002).
Für Radarbeobachtungen müssen Beobachter in die Technik und in die Optimierung der Ein
stellungen der Radargeräte von einem erfahrenen Radarbeobachter eingewiesen werden
(Hüppop et al. 2002).
Die Interpretation der Rufaufnahmen von Fledermäusen und die Artansprache sollen von
Bearbeitern vorgenommen werden, die über eine langjährige Erfahrung in der bioakustischen
Analyse von Fledermausrufen verfügen.
Für den Aspekt Schall- und Schwingung ist ein Nachweis der Kompetenz (z. B. über eine
Akkreditierung nach DIN EN 45001 für Messungen an WEA und Schallmessungen) beizubrin
gen.
Zu Zwecken der Qualitätssicherung ist der Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde eine
nachvollziehbare, schutzgutbezogene Dokumentation der Datenerhebung und -auswertung
mit Einreichung der Gutachten (Abschnitt 13) vorzulegen.
7 Rückbauphase
Ein vollständiger Rückbau der WEA einschließlich der Fundamente mit anschließender
Entsorgung an Land wird vorausgesetzt.
Das Monitoring soll grundsätzlich entsprechend den im StUK für die Bauphase vorgesehenen
Untersuchungsanforderungen durchgeführt werden. Mögliche Umweltauswirkungen werden
insbesondere durch die verwandte Rückbautechnik bestimmt, für die in den nächsten Jahr
zehnten wegen der anstehenden Entsorgung von Öl- und Gas-Plattformen eine starke techni
sche Weiterentwicklung zu erwarten ist. Der endgültige Umfang eines standardisierten Moni
torings wird daher erst zu gegebener Zeit festgelegt. Soweit sich zwischenzeitlich die
Notwendigkeit ergibt, wird durch die Planfeststellungs-ZGenehmigungsbehörde für entspre
chende Monitoring-Maßnahmen im konkreten Fall ein Untersuchungsrahmen aufgestellt
werden.
8 Weitere Untersuchungen und Analysen
Neben den in diesem Standard beschriebenen Untersuchungen können sich auf Grundlage
anderer Regelungen sowie aus den Nebenbestimmungen des jeweiligen Planfeststellungsbe-
schlussesZder jeweiligen Genehmigung weitere Anforderungen ergeben. Insbesondere ist
dieser Standard eng mit den weiteren vom BSFI herausgegebenen Standards (Standard „Kon
struktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen“ (BSFI 2007), Standard „Baugrund
erkundung für Offshore-Windenergieparks“ (BSH 2008)) verzahnt, auf deren Inhalt (u. a.
Untersuchungen im Rahmen der Kollisions- und Risikoanalyse, auf Design Basis und Vorent
wurf abgestimmte Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, Berücksichtigung der vorgesehe
nen Schallminderungsmaßnahme bei der Erstellung des Basic Design) ausdrücklich verwie
sen wird.