Jahresbericht der Deutschen Scewarle für 1898.
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Nachweis des Ursprungs und der Bearbeitung. Diese Instrumente nehmen aber
nur soweit an der nach Beendigung der Prüfung stattfindenden Prämirung theil,
als dieselben rein deutschen Ursprungs sind; hierbei werden unter „Chronometern
deutscher Arbeit“ solche Chronometer verstanden, welche nicht nur von deutschen
Chronometer- oder Uhrmachern zusammengesetzt und feingestellt (regulirt) sind,
sondern deren gesammten Theile in Deutschland angefertigt sind. Ausnahms
weise sollen bis auf weiteres auch solche Chronometer zugelassen werden, bei
welchen im Auslande angefertigte Ketten und Zugfedern verwendet worden, im
übrigen aber die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind. — Der Nachweis,
dais die mit der Anwartschaft auf Prämirung eingelieferten Chronometer deutschen
Ursprungs sind, ist durch Vorlage von Arbeitsbüchern, Fakturen, Rechnungen
und durch andere geeignete Beweise zu erbringen. Auch müssen sich die Ein
lieferer damit einverstanden erklären, dais ihre Werkstätten und Arbeitsmittel
ohne vorherige besondere Benachrichtigung durch Organe des Reichs-Marine-
Amts besichtigt werden. Das Reichs-Marine-Amt behält es sich ferner als Be
dingung vor, von dem Einlieferer erforderlichenfalls den Nachweis einer fach-
technischen Ausbildung, insbesondere bezüglich der Anfertigung und Feinstellung
von Chronometern, zu verlangen; dieser Nachweis ist durch Vorlage von Lehr
briefen, Zeugnissen von Uhrmacher-Schulen oder anerkannt tüchtigen Fachleuten
zu erbringen.
Zur Prüfung, ob die oben erwähnten Bedingungen für die Zulassung zur
Prämirung erfüllt sind, wird seitens der Direktion vor Beginn der Konkurrenz-
Prüfung eine fachtechnische Kommission zusammenberufen. Die Berathungen
derselben finden unter dem Vorsitze der Direktion der Seewarte statt, und das
Ergebuiss der Prüfung wird in einem Protokolle niedergelegt. Die Mitglieder
der Kommission können, falls dieses zweckmässig erscheint, zur Besichtigung der
Werkstätten der konkurrirenden Chronometermacher herangezogen werden.
Die Beträge der nach Beendigung der Prüfung zur Vertheilung gelangenden
6 Prämien sind gegen früher wesentlich erhöht worden, nämlich auf Ai. 1200,
M. 1100, At. 1000, A 900, Al. 800 und At. 700. Dieselben gelangen nur dann zur
Auszahlung, wenn das betreffende Instrument die Bedingungen der Klasse 1 er
füllt hat.
Das Reichs-Marine-Amt behält sich ferner das Recht und die freie Wahl des
Ankaufs der eingeliefertcn Chronometer zu folgenden Preisen vor;
Für ein Chronometer der Klasse 1 it. 800
„ „ „ „ „ 3 oder 4 „ 600
Bei deu prämirteu Chronometern wird dieser Kaufpreis ausser der Prämie bezahlt.
In Bezug auf die Ableitung der charakteristischen Zahlen sind folgende
Aenderungen eingetreten. Bei der Berechnung der Grösse B, welche bekanntlich
auf Grund der Formel
B = B’-~A
stattfiudet, sind die algebraischen Vorzeichen von B' und A zu berücksichtigen. —
Für die tägliche Acceleration des täglichen Ganges, C, sind folgende erweiterte
Grenzen festgesetzt worden:
Klasse I II III
C 0.010 0.015 0.023
(früher 0.008 0.010 0.012
JV
0.050
0.020)