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Partner der Seeschifffahrt
Flaggenrecht
pflichtet, nicht nur den Ausflaggungstrend zu stop
pen, sondern innerhalb von zwei Jahren zusätzlich
100 bis 200 Schiffe wieder unter die deutsche
Flagge zu bringen und seine Ausbildungsaktivitäten
zu verstärken.
In die gezielten Fördermaßnahmen des Bundes ist
das BSH eingebunden: Unter anderem führt das
BSH das ISR und koordiniert die Durchführung der
einzelnen Förderprogramme.
Auf Schiffen, die im ISR registriert sind, können aus
ländische Seeleute zu Heuern beschäftigt werden,
die nach dem Niveau ihres Heimatlandes auf ent
sprechenden Tarifverträgen basieren. In das ISR ein
getragen werden können Kauffahrteischiffe, die die
deutsche Flagge führen und die im internationalen
Seeverkehr eingesetzt werden. Mit der Eintragung in
das ISR sind keine steuerlichen oder sonstigen Ver
günstigungen verbunden. Es hat ausschließlich Aus
wirkungen auf die Lohngestaltung ausländischer Be
satzungsmitglieder.
Flankierend hat die Bundesregierung weitere Schritte
eingeleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit der deut
schen Handelsflotte im globalen Markt zu verbes
sern. Sie orientiert sich hierbei insbesondere an den
Maßnahmen, die auch andere Staaten der Europä
ischen Union ergriffen haben. Neben steuerlichen
Rahmenbedingungen gehört hierzu auch die Förde
rung der Ausbildung auf Handelsschiffen unter deut
scher Flagge. Hierdurch soll der notwendige Bestand
an deutschen Seeleuten gesichert und maritimes
Know-how in Deutschland erhalten und gestärkt wer
den. Die Fördermaßnahmen umfassen Zuschüsse zur
Senkung der Lohnnebenkosten und zur Ausbildungs
förderung auf Handelsschiffen unter deutscher
Flagge. Insgesamt hat das BSH 2003 Fördermittel in
Höhe von 30,8 Mio.€ ausgezahlt. Davon entfielen auf
die Förderung von Ausbildungsplätzen 2,3 Mio. €,
dies sind 25 500 € pro Ausbildungsplatz.
Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind mit
Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
haben gemäß § 1 Flaggenrechtsgesetz die Bundes
flagge zu führen. Das nationale Flaggenregister wird
beim BSH geführt. Darin sind alle Seeschiffe erfasst,
die die deutsche Flagge führen. Das BSH stellt die
erforderlichen Dokumente zum Nachweis dieses
Rechts aus. Hierzu gehören auch Flaggenscheine für
Werftprobefahrten und zeitweise eingeflaggte auslän
dische Schiffe, Flaggenbescheinigungen für Behör
denfahrzeuge sowie Flaggenzertifikate für kleine
Schiffe bis 15 m Rumpflänge.
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden im letzten Jahr
1121 Flaggenzertifikate, die von ausländischen, ins
besondere französischen, Behörden als Nachweis
zur Berechtigung zum Führen der Bundesflagge ver
langt werden, neu ausgestellt. Außerdem wurden für
die gewerbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für
Probe- und Überführungsfahrten -67 Flaggen
scheine und für Schiffe im öffentlichen Dienst
15 Flaggenbescheinigungen erteilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein
Schiff, das vorübergehend einem Ausländer zur Be-
reederung überlassen wird, gestattet werden, befris
tet eine ausländische Flagge zu führen. Diese Ge
nehmigungen zur zeitweisen Führung einer ausländi
schen Flagge nach §7 Flaggenrechtsgesetz erteilt
das BSH. Die auf höchstens zwei Jahre befristete
Genehmigung kann auf Antrag verlängert werden.
Im Jahr 2003 sind für 326 Schiffe erstmalig Geneh
migungen zur befristeten Ausflaggung erteilt worden.
Darüber hinaus wurden 639 Verlängerungsanträge
genehmigt. Die Gesamt-BRZ (Bruttoraumzahl) der
zeitweilig ausgeflaggten Schiffe im Jahr 2003 betrug
gut 13,6 Millionen. In 140 Fällen wurde die Genehmi
gung zur befristeten Ausflaggung vorzeitig, in der
Regel auf Antrag des Eigentümers, widerrufen.