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Full text: Extreme Nordseesturmfluten und mögliche Auswirkungen

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Partner der Seeschifffahrt 
Flaggenrecht 
pflichtet, nicht nur den Ausflaggungstrend zu stop 
pen, sondern innerhalb von zwei Jahren zusätzlich 
100 bis 200 Schiffe wieder unter die deutsche 
Flagge zu bringen und seine Ausbildungsaktivitäten 
zu verstärken. 
In die gezielten Fördermaßnahmen des Bundes ist 
das BSH eingebunden: Unter anderem führt das 
BSH das ISR und koordiniert die Durchführung der 
einzelnen Förderprogramme. 
Auf Schiffen, die im ISR registriert sind, können aus 
ländische Seeleute zu Heuern beschäftigt werden, 
die nach dem Niveau ihres Heimatlandes auf ent 
sprechenden Tarifverträgen basieren. In das ISR ein 
getragen werden können Kauffahrteischiffe, die die 
deutsche Flagge führen und die im internationalen 
Seeverkehr eingesetzt werden. Mit der Eintragung in 
das ISR sind keine steuerlichen oder sonstigen Ver 
günstigungen verbunden. Es hat ausschließlich Aus 
wirkungen auf die Lohngestaltung ausländischer Be 
satzungsmitglieder. 
Flankierend hat die Bundesregierung weitere Schritte 
eingeleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit der deut 
schen Handelsflotte im globalen Markt zu verbes 
sern. Sie orientiert sich hierbei insbesondere an den 
Maßnahmen, die auch andere Staaten der Europä 
ischen Union ergriffen haben. Neben steuerlichen 
Rahmenbedingungen gehört hierzu auch die Förde 
rung der Ausbildung auf Handelsschiffen unter deut 
scher Flagge. Hierdurch soll der notwendige Bestand 
an deutschen Seeleuten gesichert und maritimes 
Know-how in Deutschland erhalten und gestärkt wer 
den. Die Fördermaßnahmen umfassen Zuschüsse zur 
Senkung der Lohnnebenkosten und zur Ausbildungs 
förderung auf Handelsschiffen unter deutscher 
Flagge. Insgesamt hat das BSH 2003 Fördermittel in 
Höhe von 30,8 Mio.€ ausgezahlt. Davon entfielen auf 
die Förderung von Ausbildungsplätzen 2,3 Mio. €, 
dies sind 25 500 € pro Ausbildungsplatz. 
Seeschiffe, deren Eigentümer Deutsche sind mit 
Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, 
haben gemäß § 1 Flaggenrechtsgesetz die Bundes 
flagge zu führen. Das nationale Flaggenregister wird 
beim BSH geführt. Darin sind alle Seeschiffe erfasst, 
die die deutsche Flagge führen. Das BSH stellt die 
erforderlichen Dokumente zum Nachweis dieses 
Rechts aus. Hierzu gehören auch Flaggenscheine für 
Werftprobefahrten und zeitweise eingeflaggte auslän 
dische Schiffe, Flaggenbescheinigungen für Behör 
denfahrzeuge sowie Flaggenzertifikate für kleine 
Schiffe bis 15 m Rumpflänge. 
Für deutsche Sportfahrzeuge wurden im letzten Jahr 
1121 Flaggenzertifikate, die von ausländischen, ins 
besondere französischen, Behörden als Nachweis 
zur Berechtigung zum Führen der Bundesflagge ver 
langt werden, neu ausgestellt. Außerdem wurden für 
die gewerbliche Schifffahrt - fast ausschließlich für 
Probe- und Überführungsfahrten -67 Flaggen 
scheine und für Schiffe im öffentlichen Dienst 
15 Flaggenbescheinigungen erteilt. 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für ein 
Schiff, das vorübergehend einem Ausländer zur Be- 
reederung überlassen wird, gestattet werden, befris 
tet eine ausländische Flagge zu führen. Diese Ge 
nehmigungen zur zeitweisen Führung einer ausländi 
schen Flagge nach §7 Flaggenrechtsgesetz erteilt 
das BSH. Die auf höchstens zwei Jahre befristete 
Genehmigung kann auf Antrag verlängert werden. 
Im Jahr 2003 sind für 326 Schiffe erstmalig Geneh 
migungen zur befristeten Ausflaggung erteilt worden. 
Darüber hinaus wurden 639 Verlängerungsanträge 
genehmigt. Die Gesamt-BRZ (Bruttoraumzahl) der 
zeitweilig ausgeflaggten Schiffe im Jahr 2003 betrug 
gut 13,6 Millionen. In 140 Fällen wurde die Genehmi 
gung zur befristeten Ausflaggung vorzeitig, in der 
Regel auf Antrag des Eigentümers, widerrufen.
	        
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