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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e
[Dok.-Nr. 246]
[Dok.-Nr. 247]
[Dok.-Nr. 248]
Prüfbericht zum Dok.-Nr. 245
Zum Beginn des Betriebes hat der Prüfbeauftragte sich von dem korrekten
Inhalt des Betriebshandbuches und der Durchführung der Prozesse zu über
zeugen. Dieses ist im Prüfbericht zu dokumentieren.
Konzept für Wiederkehrende Prüfungen inkl. Prüf- und Inspektionsplan
Das Konzept für Wiederkehrende Prüfungen inkl. Prüf- und Inspektionsplan
ist spätestens 3 Monate nach Aufnahme des Probebetriebs der 1. WEA oder
der Offshore-Station einzureichen. Das Dokument enthält eine nachvollzieh
bare und plausible Beschreibung mindestens der folgenden Punkte:
- Geplante Inspektionsintervalle und deren Begründung
- Identifikation der Verschleißteile, insbesondere von Teilen, die aufgrund
von marinen Einflüssen (z. B. Korrosion, mariner Bewuchs) besonderen
Anforderungen und Beanspruchungen unterliegen,
- Festlegung von Umfang und Intervallen von Inspektionen in Abhängigkeit
der Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit des jeweiligen Korrosions
schutzsystems sowie
- Überwachung des Kolkschutzsystems.
Prüfbericht zu Dok.-Nr. 247
[Dok.-Nr. 249] Projektzertifikat
2.5 Betriebsphase
2.5.1 Vorbemerkungen
Der Betrieb beginnt mit dem Datum der Betriebsfreigabe durch das BSH; dies setzt die
Erfüllung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides sowie die Erfüllung der
Maßgaben aus dem Prozess der Freigaben während der vorangegangenen Phasen voraus.
Unwesentliche Restarbeiten können nach Abstimmung mit der Zulassungsbehörde im Einzel
fall in der Betriebsphase durchgeführt werden. Dies ist in dem Dokument für die Betriebsfrei
gabe aufzuführen. Die Betriebsfreigabe fußt auf der ordnungsgemäßen Errichtung der Bau
werke.
Während der Betriebsphase ist mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Statusbesprechung
zwischen Genehmigungsinhaber und Zulassungsbehörde über den Zustand des Offshore-
Windparks durchzuführen. Hierfür erstellt der Genehmigungsinhaber einen aussagekräftigen
Statusbericht über den Zustand der Offshore-Bauwerke. Diesen hat er spätestens sechs
Wochen vor dem geplanten Termin zusammen mit dem zusammenfassenden Prüfbericht des
Prüfbeauftragten über die Wiederkehrenden Prüfungen, sowie der Konformitätsbescheini
gung zum Prüf- und Inspektionsplan für die Wiederkehrenden Prüfungen (vgl. Kapitel 1.3.5)
bei der Zulassungsbehörde einzureichen.
Bei Veränderung der morphologischen Struktur des anstehenden Geländes (z. B. Kolkbil
dung), die über die der Konstruktion zugrunde gelegten Vorgaben hinausgehen, ist erneut
eine Stellungnahme zur Standsicherheit zu erstellen. Hierzu ist ein Fachplaner für Geotechnik
einzubeziehen.