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Object: Standard Konstruktion

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Teil B - Nachweise und G e n e h m i g u n g s e r f o r d e r n i s s e 
[Dok.-Nr. 246] 
[Dok.-Nr. 247] 
[Dok.-Nr. 248] 
Prüfbericht zum Dok.-Nr. 245 
Zum Beginn des Betriebes hat der Prüfbeauftragte sich von dem korrekten 
Inhalt des Betriebshandbuches und der Durchführung der Prozesse zu über 
zeugen. Dieses ist im Prüfbericht zu dokumentieren. 
Konzept für Wiederkehrende Prüfungen inkl. Prüf- und Inspektionsplan 
Das Konzept für Wiederkehrende Prüfungen inkl. Prüf- und Inspektionsplan 
ist spätestens 3 Monate nach Aufnahme des Probebetriebs der 1. WEA oder 
der Offshore-Station einzureichen. Das Dokument enthält eine nachvollzieh 
bare und plausible Beschreibung mindestens der folgenden Punkte: 
- Geplante Inspektionsintervalle und deren Begründung 
- Identifikation der Verschleißteile, insbesondere von Teilen, die aufgrund 
von marinen Einflüssen (z. B. Korrosion, mariner Bewuchs) besonderen 
Anforderungen und Beanspruchungen unterliegen, 
- Festlegung von Umfang und Intervallen von Inspektionen in Abhängigkeit 
der Haltbarkeit und Umweltverträglichkeit des jeweiligen Korrosions 
schutzsystems sowie 
- Überwachung des Kolkschutzsystems. 
Prüfbericht zu Dok.-Nr. 247 
[Dok.-Nr. 249] Projektzertifikat 
2.5 Betriebsphase 
2.5.1 Vorbemerkungen 
Der Betrieb beginnt mit dem Datum der Betriebsfreigabe durch das BSH; dies setzt die 
Erfüllung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides sowie die Erfüllung der 
Maßgaben aus dem Prozess der Freigaben während der vorangegangenen Phasen voraus. 
Unwesentliche Restarbeiten können nach Abstimmung mit der Zulassungsbehörde im Einzel 
fall in der Betriebsphase durchgeführt werden. Dies ist in dem Dokument für die Betriebsfrei 
gabe aufzuführen. Die Betriebsfreigabe fußt auf der ordnungsgemäßen Errichtung der Bau 
werke. 
Während der Betriebsphase ist mindestens einmal pro Kalenderjahr eine Statusbesprechung 
zwischen Genehmigungsinhaber und Zulassungsbehörde über den Zustand des Offshore- 
Windparks durchzuführen. Hierfür erstellt der Genehmigungsinhaber einen aussagekräftigen 
Statusbericht über den Zustand der Offshore-Bauwerke. Diesen hat er spätestens sechs 
Wochen vor dem geplanten Termin zusammen mit dem zusammenfassenden Prüfbericht des 
Prüfbeauftragten über die Wiederkehrenden Prüfungen, sowie der Konformitätsbescheini 
gung zum Prüf- und Inspektionsplan für die Wiederkehrenden Prüfungen (vgl. Kapitel 1.3.5) 
bei der Zulassungsbehörde einzureichen. 
Bei Veränderung der morphologischen Struktur des anstehenden Geländes (z. B. Kolkbil 
dung), die über die der Konstruktion zugrunde gelegten Vorgaben hinausgehen, ist erneut 
eine Stellungnahme zur Standsicherheit zu erstellen. Hierzu ist ein Fachplaner für Geotechnik 
einzubeziehen.
	        
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