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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 6 (1878)

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Verordnung und Signale für Port Elizabeth. Algoa-Bucht. 
Südostküste von Afrika. 
Nach einer uns zugegangenen amtlichen Mittheilung hat der Hafenmeister 
F. Skead zu Port Elizabeth nachstehende Hafenverordnung und Erklärung der 
für diesen Hafen gebräuchlichen Signale bekannt gemacht. 
i. Hafenverordnung. 
1. Einem in den Hafen zum Löschen oder Laden einkommenden Schiffe 
wird vom Hafenmeister eine dem Landungsplatze so nahe Stelle, als es die Sicher- 
heit des Schiffes und andere Umstände gestatten, angewiesen. Das Schiff muss 
sich daselbst mit zwei Bugankern, in der Richtung SO—NW, vertäuen und beim 
Ankern darauf achten, dass seine Anker und Ketten nicht über die Anker von 
anderen Schiffen zu liegen kommen. Diejenigen Schiffe, welche nicht mit Anker 
und Ketten nach Lloyd’s Vorschrift versehen sind, müssen sich nördlich der 
anderen Schiffe vertäuen. . 
2. Wenn ein Schiff diesen Hafen nur zum Wasser- und Provianteinnehmen 
anläuft, kann es mit einem Anker ankern, muss sich dann aber so weit nördlich 
der übrigen im Hafen befindlichen Schiffe legen, dass dieselben durch ein 
etwaiges Treiben des Schiffes nicht in Gefahr kommen. Ein solches Schiff muss 
ungefähr 130 bis 145m Kette ausstecken und einen zweiten Anker zum Fallen 
bereit halten. 
3. Die vertäuten Schiffe müssen sorgfältig darauf Acht geben, dass ihro 
Ketten nicht unklar von einander kommen, umsomehr wenn ein SE-Wind in 
Aussicht ist. Die vor einem Anker liegenden Schiffe müssen den zweiten Anker 
zum augenblicklichen Gebrauch bereit halten. Der Ankerplatz muss durch 
Peilungen bestimmt und diese, sowie die Wassertiefe auf dem Ankerplatz, müssen 
dem Hafenmeister schriftlich mitgetheilt werden, damit, wenn ein Schiff ver- 
treibt oder seine Anker verliert, der Hafenmeister von der Lage der Anker 
Kenntniss hat, 
4. Den Schiffen, welche sich längere Zeit im Hafen aufhalten, wird an- 
empfohlen, sich so sicher, als möglich, zu vertäuen, da die periodischen Winde 
oft mit grosser Heftigkeit wehen. Die Bramstengen und Bramraaen müssen an 
Deck genommen werden, und die Mars- und Unter-Segel müssen wenigstens so 
lange gereeft festgemacht sein, bis das Schiff soweit gelöscht ist, dass ein 
Untersegelgehen im Nothfalle doch ohne Erfolg sein würde. Ist es nothwendig, 
während solcher Zeit ein Segel abzuschlagen, so muss Solches sofort wieder 
untergeschlagen werden, sobald das Schiff zu laden begonnen hat, damit im 
Nothfalle das Schiff manövrirfähig ist. 
5. Etwas nördlich der „Port Elizabeth Boating Company’s“ Mole ist 
eine andere Mole erbaut worden, und um zu verhindern, dass diese Mole von 
Schiffen, welche bei einem südöstlichen Sturm zu treiben beginnen, beschädigt 
wird, ist bestimmt worden, dass kein Segelschiff südlich der Linie ankern darf, 
welche man sich vom Hafenleuchtthurm aus über das Ende der Mole (W'4S) 
gezogen denkt. Ist ein Schiff aus irgend einem Grunde südlich dieser Linie 
zu Anker gegangen, so muss es, sobald die Umstände es gestatten, seinen 
Ankerplatz dieser Bestimmung gemäss verändern. Auf dem Ende dieser Mole 
wird für das Landen der Boote während der Nacht ein grünes festes Feuer als 
Leitmarke angezündet. 
Die Schiffsführer werden besonders gewarnt, ihre Bramstengen nicht blos 
zu streichen, sondern an Deck zu nehmen, da die Erfahrung gelehrt hat, dass 
so mancher Schiffsunfall dadurch entstanden ist, dass die Schiffe beim plötzlichen 
Flüchten verhindert waren, ihre volle Marssegel zu führen. 
6. Alle im Hafen liegenden Schiffe müssen während der Nacht die vor- 
geschriebenen Ankerlaternen führen, 
7. Wenn ein Schiff bei stürmischem Wetter gezwungen ist, mehr Kette 
zu stecken, so muss die Kette gleich wieder eingehievt werden, sobald besseres 
Wetter eintritt. 
„8. Jedes von dem Hafenamt abgegebene Signal muss von den Schiffen 
beantwortet und genau befolgt werden. Sollte dies nicht geschehen, so wird
	        
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