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Full text: Annalen der Hydrographie und maritimen Meteorologie, 6 (1878)

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Können die Schiffe diese Quantität nicht täglich bewältigen, so müssen dieselbe 
für jede Stunde längeren Aufenthaltes 20.sh. bezahlen. Für die Schütten be- 
steht solche Verordnung nicht, erhält man durch solche seine Ladung, so werden 
gewöhnlich täglich 200t geladen, man kann jedoch auch hier 500t erhalten; 
auch kann man in diesem Falle seine eigenen Leute zum Vertheilen der Kohlen 
im Schiffe benutzen, oder Leute dazu annehmen. ; 
Die Fracht für die eingenommene Ladung wird im Löschungshafen bezahlt 
und die Zeit des Löschens wird auf 50t den Tag festgesetzt. Ladezeit ist das 
ganze Jahr hindurch. 
Ausfuhrartikel sind Steinkohlen, Kupfer und Vieh; die Einfuhr besteht 
aus Mehl, Kupfererz, Bauholz, Maschinen etc. 
Eine Hafenverordnung wird beim Einkommen durch den Lootsen überreicht, 
Die Gesellschaften Veritas und Germanischer Lloyd haben Agenturen am Platze, 
aber die Deutsche Versicherungs-Gesellachaft nicht. 
Da die Matrosenheuer 4 £ 10 sh. bis 5 X beträgt, so kommen fast auf 
jedem Schiffe Desertionen vor, und sind alle Massregeln dagegen nutzlos, selbst 
das Anstellen eines Wächters, welcher dafür 5 bis 7 & erhält, hat sich als nutzlos 
erwiesen. Die Segel werden fast nie abgeschlagen, denn sobald die Kohlen 
eingenommen sind, kann das Schiff in 24 Stunden segeln, und es ist selten, dass 
ein Schiff sich überhaupt länger als 14 Tage im Hafen aufhält. 
Diebstähle kommen fast nie vor, nur auf die Boote muss man in 
wachsames Auge haben, da diese beim Desertiren öfters benutzt werden und 
dann schwer wieder zu erlangen sind, 
Schiffe, welche von hier nach einem unter spanischer Oberhoheit stehenden 
Hafen segeln, müssen ihre Papiere von dem spanischen Konsul hierselbst 
legalisiren lassen; dafür hat man etwa 5 zu bezahlen, und der Gesundheits- 
pass kostet 10sh. 6d. 
Hafeneinrichtungen. Die hierselbst vorhandenen Schleppdampfer 
kommen 10 bis 12 Sm weit den Schiffen entgegen. In der Nähe des Lootsen- 
hauses ist eine Rettungsstation mit Boot. Docks sind nicht vorhanden, aber 
an den Kais stehen Krähne, welche Lasten von 50t zu heben vermögen. 
Kleinere Schiffe finden hier einen Strand zum Banken, und gegenüber von 
Newcastle befindet sich zu Stockton cin Patentschlipp, auf welchem Schiffe bis 
zu 1000 Reg.-t Grösse aufgeschleppt werden können. Andere Anstalten für 
Schiffsbau und Reparaturen sind nicht, dagegen ist alles nöthige Material 
für Reparaturen am Schiffe und an der Maschine, sowie gute Arbeitskräfte vor- 
handen, so dass Schiffe hier ebenso billig und gut reparirt werden können, als 
in einem anderen australischen Hafen. 
Der Ballast wird fast immer an den, an dem Nord- und Südufer be- 
findlichen Ballastplätzen mittelst Pferde gelöscht. Da der Ballast hauptsächlich 
zum Befestigen des Ufers benutzt wird, so wird der Steinballast vorgezogen 
und für geringere Unkosten gelöscht. 
Frisches Wasser können die Schiffe zu jeder Zeit aus Prähmen erhalten, 
Jasselbe kostet 5sh. für die t (250 Gallons); das Wasser ist jedoch hier nur 
von schlechter Beschaffenheit. 
Auf dem Zollamte befindet sich ein Zeitball, welcher iäglich um 1* 
mittlerer Ortszeit fallt. Da das Fallen des Balles aber nicht mit der nöthigen 
Genauigkeit geschieht, so sind die Chronometer nicht danach zu reguliren, 
Kosten. Das Leotsengeld beträgt einkommend und ausgehend für die 
Reg-t 4 d., und Schiffe unter 300 zahlen jedes Mal 5%. Die Schleppdampfer 
erhalten eingehend 7 d. für die Reg.-t, wobei es gleichgültig ist, aus welcher 
Entfernung der Dampfer das Schiff einbugsirt hat, und ausgehend bis etwa 
7 Sm nach See zu 3 d. für die Reg.-t. 
Für das Ein- und Ausklariren des Schiffes hat man 3 Z 3 sh. zu zahlen. 
Hafen- und Leuchtfeuergeld beträgt 4 d. für die Reg-t für je 6 Monate. 
Kirchen- und Hospitalgelder sind nicht zu zahlen, ebenso sind keine 
Quarantainekosten. 
Die Besichtigungsgebühren betragen 5 £ 5 sh.; die Maklergebühren für 
Frachtabschluss sind 5° und für Verkauf von Gütern 2’ bis 5°%. An 
Leichterlohn hat man für das Löschen von Steinballast 9 d. bis 1 sh. für die 
t und von Sandballast 1 sh. 9 d. bis 2 sh. für die t, und für das Laden von
	        
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