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Volltext : Jahresbericht 1875-1878

XII

Nach  beendigter  Prüfung  werden  die  Chronometer  ihrer  Güte  nach  so  geordnet  werden,  dass  dasjenige
Chronometer,  hei  welchem  der  Unterschied  zwischen  dem  grössten  und  kleinsten  lOtägigen  Gange  (Betrag  A.
Vergleiche  den  Bericht  über  die  Konkurrenz  -  Prüfung  von  Marine  -  Chronometern,  abgehalten  auf  der  Deutschen
Seewarte  im  Jahre  1877,  Annalen  der  Hydrographie  etc.  1878,  Heft  II)  plus  dem  doppelten  Betrage  der  grössten
Schwankung  im  lOtägigen  Gange  von  einem  Intervall  zum  folgenden  (Betrag  B)  ein  Minimum  ist,  den  ersten
Rang  in  der  zu  veröffentlichenden  Prüfungsliste  einnimmt,  und  die  andern  Chronometer  nach  der  Zunahme  der
Summe  dieser  beiden  numerischen  Grössen  nachfolgen.
Die  Kaiserliche  Admiralität  beabsichtigt  von  den  geprüften  Chronometern,  je  nach  ihrer  Güte  und  den
Bedürfnissen  der  Kaiserlichen  Marine,  eine  Anzahl  —  mindestens  vier  —  anzukaufen,  und  wird  für  das
erste  Chronometer  derjenigen  Gruppe,  bei  welcher  der  Betrag  A~\~2  B  den  Werth  von  35  Sekunden  nicht  erreicht,
einen  Preis  von  1500  JVt.,  für  das  zweite  1200  M.  und  für  die  nächsten  zwei  Chronometer  einen  Preis  von  1000  M.
pro  Stück  zahlen.  Bei  weiteren  Ankäufen  wird  die  Kaiserliche  Admiralität,  nach  Gutachten  der  Direktion  der
Seewarte,  den  von  dem  Fabrikanten  geforderten  Preis,  falls  derselbe  900  Jt  für  das  Chronometer  nicht  übersteigt, ­
  zahlen,  doch  wird  es  den  Fabrikanten,  falls  sie  solches  bei  der  Einlieferung  erklären,  freistehen  den
Verkauf  abzulehnen.
Nach  Beendigung  der  Prüfung  wird  einem  jeden  Fabrikanten  ein  von  dem  Abtheilungs-Vorstande  unterzeichnetes
  und  mit  dem  Dienstsiegel  der  Seewarte,  Chronometer-Prüfungs-Institut,  versehenes  Attest  Uber  das
Verhalten  der  von  ihm  eingelieferten  Chronometer  gebührenfrei  zugestellt  werden.
Ueher  die  Resultate  der  Konkurrenz  -  Prüfung  wird  die  Direktion  der  Seewarte  einen  eingehenden  Bericht
in  den  „Annalen  der  Hydrographie  etc.“  veröffentlichen,  und  werden  jedem  Fabrikanten,  welcher  sich  an  derselben ­
  betheiligt  hat,  Exemplare  dieses  Berichtes  zugestellt  werden,  sowie  letzterer  selbst  auch  sonst  noch  in
geeigneter  Weise  in  den  sich  dafür  interessirenden  fach  wissenschaftlichen  Kreisen  verbreitet  werden  wird.
Anmeldungen  von  Chronometern  oder  sonstige,  anf  die  Prüfung  selbst  bezügliche  Anfragen  sind  entweder
an  die  Direktion  der  Seewarte  oder  an  den  Direktor  der  Hamburger  Sternwarte,  Herrn  G.  Rümker,  als  Vorstand ­
  der  Ahtheilung  IV.  der  Seewarte,  zu  adressiren.  Der  Anmeldung  muss  der  Name  des  Fabrikanten,  welcher
die  Chronometer  konstruirt  hat,  sowie  die  Zahl  und  die  Nummer  der  einzelnen  Chronometer  beigefügt  werden.
Sollte  die  Konstruktion  dieser  in  einzelnen  Theilen,  namentlich  was  die  Kompensationseinrichtungen  betrifft,  von
der  gewöhnlichen  abweichen,  so  wäre  eine  kurze  Mittheilung  darüber  sehr  erwünscht.
Es  wird  gebeten,  die  Anmeldungen  baldmöglichst  zu  machen  und  die  Chronometer  spätestens  in  der  ersten
Hälfte  des  Monats  September  einzusenden;  Chronometer,  welche  nach  dem  15.  September  in  die  Hände  der
Sternwarte  gelangen,  können  nicht  mehr  zur  Konkurrenz-Prüfung  zugelassen  werden.
Die  Chronometersendungen  sind  direkt  an  die  „Sternwarte  Hamburg“  zu  adressiren.  Bei  Sendungen  aus
dem  Innern  Deutschlands  würde  es  sich  empfehlen,  die  Chronometer,  nach  zuvor  eingeholter  Genehmigung  der
betreffenden  Kaiserlichen  Postdirektion,  an  den  Eisenbahnstationen  den,  den  Post-Waggon  begleitenden  Postbeamten ­
  zur  besonderen  Fürsorge  direkt  zu  übergeben,  und  wird  ein  Beamter  der  Seewarte  die  Uhren,  falls  der
Zug,  mit  dem  sie  eintreffen,  mit  Bestimmtheit  angegeben  werden  kann,  hier  am  Bahnhof  in  Empfang  nehmen.
Bei  Sendungen  durch  die  Post  werden  die  folgenden  Vorsichtsmaassregeln  in  Vorschlag  gebracht:
I.  Man  setze  die  Unruhe  durch  Unterschieben  von  Korkstückchen  oder  Papierstreifen  fest,  so  dass  jede  Bewegung ­
  verhindert  wird.
II.  Man  befestige  die  Kompass  -  Auf  hängung  durch  Einschieben  des  Befestigungs  -  Armes,  oder  auf  irgend  eine
andere  fest  und  sicher  erscheinende  Weise.
III.  Man  fülle  den  ganzen  Raum  zwischen  dem  Uhrgehäuse  und  dem  hölzernen  Kasten  mit  trocknem,  staubfreiem ­
  Werg  oder  mit  Papierschnitzeln  oder  anderem  weichen  Material  aus,  um  jede  Bewegung  des
Chronometers  zu  verhindern.
IV.  Der  geschlossene  Chronometerkasten  ist  in  einem  Weidenkorbe  oder  einem  etwas  elastischen  Kasten  in  einer
grossen  Menge  weichen  Materials  zu  verpacken.
V.  Zwei  Chronometer  können  in  einem  Korbe  verpackt  werden,  doch  so,  dass  jeder  Kontakt  zwischen  ihnen
durch  Füllmaterial,  Stroh  oder  Werg,  vermieden  wird.
Die  hei  Gelegenheit  der  Konkurrenz  -  Prüfung  des  letzten  Jahres  gemachten  Erfahrungen  veranlassen  die
Direktion  diese  Maassregeln  der  Berücksichtigung  der  einzelnen  bei  der  Konkurrenz  Betheiligten  angelegentlich
zu  empfehlen.
Ueber  den  Eingang  der  Chronometer  wird  dem  Absender  eine  von  dem  Abtheilungs  -  Vorstande  Unterzeichnete ­
  Bescheinigung  zugestellt  werden,  und  erfolgt  die  Aushändigung  der  Chronometer  nach  beendigter  Prüfung
gegen  Rückgabe  dieses  Scheines.  Sollte  es  von  auswärtigen  Uhrmachern  gewünscht  werden,  so  können  ihnen
die  Chronometer  von  Seiten  der  Seewarte  mittelst  der  Post,  in  der  angegebenen  Weise  verpackt,  wieder  zugestellt ­
  werden;  die  Unkosten  der  Verpackung  werden  alsdann  mittelst  Postnachnahme  erhoben,  doch  übernimmt
die  Seewarte  für  etwaige  Beschädigungen  keine  Verantwortlichkeit.
Die  Wiedereinführung  der  Chronometer  in  das  Zollvereinsgehiet  erfolgt  zollfrei  und  werden  dieselben  einer
zollamtlichen  Revision  nicht  unterliegen.
Die  Direktion  der  Seewarte:
Hamburg,  den  1.  Juni  1878.  Dr.  jYeuniaj/er.
            
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