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Volltext: Standard Baugrunderkundung

Abschnitt 
A 
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Abschnitt A Einführung 
A.1 Vorbemerkung 
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren zur Errich 
tung von Offshore-Windenergieanlagen (WEA) in der 
Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) haben die 
Antragsteller den Nachweis der baulichen Anlagen 
sicherheit Im Sinne der Anwendung und Einhaltung 
der allgemeinen Regeln der Technik zu führen 
(vgl. § 5 Absatz 2 Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)). 
Für die Durchführung von Baugrunderkundungen als 
bautechnische Vorbereitung der Gründungsarbeiten 
für Offshore-WEA bestanden bisher Standards einzel 
ner Klassifikatlonsgesellschaften sowie eine Reihe 
von einzelnen Fachvorschlägen, die aber zumindest 
partiell voneinander abwichen. Da bei den Unterneh 
men auf der einen Seite wegen der Kostenintensität 
derartiger Maßnahmen eine Diskussionen überdas 
Spannungsverhältnis von Wirtschaftlichkeit und 
Sicherheit stattfand und auf der anderen Seite die 
Genehmigungsbehörde einen Zustand der Anlagen 
sicherheit je nach verwendetem Standard nicht für 
verantwortbar erachtet, Ist unter Moderation und 
Federführung des BSH der vorliegende Standard ent 
wickelt worden, der nunmehr als technischer Stan 
dard im Sinne des § 4 Absatz 2 SeeAnlV eingeführt 
und in Genehmigungen nach SeeAnlV vorgeschrie 
ben wird. Die Vereinheitlichung dient der Rechts- und 
Investitionssicherheit und stellt einen wichtigen Be 
standteil einer der Gleichbehandlung verpflichteten 
Baugenehmigungsbehörde bei Entscheidung über 
den Antrag auf Errichtung von Offshore-WEA dar. 
Mit dem vorliegenden Standard der Baugrundunter 
suchung für Offshore-WEA gibt die Genehmigungsbe 
hörde verbindliche Mindestanforderungen heraus, die 
konkrete Vorgaben für die geologisch-geophysikali 
sche und geotechnlsche Baugrunderkundung enthal 
ten. Dieser Standard beruht auf der Grundlage eines 
fundierten Vorschlags einer Expertengruppe aus In 
genieuren und Geowlssenschaftlern verschiedener 
Hochschulen, Behörden, Firmen und Klassifizlerungs- 
gesellschaften. Er trägt u.a. den bisherigen Erfahrun 
gen zur Errichtung von Offshore-WEA, die bislang Im 
europäischen Ausland (Dänemark und Schweden) 
gesammelt wurden, ebenso Rechnung wie den vor 
läufigen Ergebnissen der Forschungsgruppe Off 
shore-WEA „Gigawlnd“, die aus Mitteln des Bundes 
ministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) 
finanziert werden. Insofern stellt er die gegenwärtigen 
thematischen und technischen Mindestanforderun 
gen an Baugrunduntersuchungen für Offshore-WEA 
bzw. deren Gründung dar. 
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Standard 
das Ergebnis einer überaus engagierten und in 
hohem Maß sachverständig geführten Diskussion Ist. 
Soweit einige Auffassungen und Vorstellungen, die im 
Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses zur 
Diskussion gestellt wurden, keine Berücksichtigung 
gefunden haben, spricht dies nicht gegen die einzelne 
sachverständige Auffassung. Vielmehr hat sich die in 
dieser Weise beratene Genehmigungsbehörde für 
eine von mehreren möglichen Lösungen entschieden 
oder Alternativen zugelassen, die für das Verfahren 
als angemessen angesehen werden. 
Der vorliegende Standard versteht sich als dynami 
sches Werk; d.h., dass neue Erfahrungen und Er 
kenntnisse, von denen mutmaßlich eine Vielzahl In 
naher Zukunft gemacht werden, beobachtet und bei 
entsprechendem Bedarf In das Werk eingearbeitet 
werden. 
A.2 Allgemeines 
Die Errichtung von WEA als Offshore-Bauwerke ge 
hört zu den Baumaßnahmen mit einem hohen geo- 
technlschen Schwierigkeitsgrad. Neben den Aspekten 
der Konstruktion und Lastfälle spielen die Baugrund 
verhältnisse eine entscheidende Rolle. Entgegen 
landläufiger Meinung stellt der Meeresboden In der 
AWZ von Nord- und Ostsee keinen homogenen Sedi 
mentkörper dar, sondern kann sowohl regional als 
auch lokal sehr heterogen aufgebaut sein. Im Gegen 
satz zur eigentlichen Konstruktion aus Stahl oder 
Beton können die Materlaieigenschaften des Bau 
grundes nicht an das Bauwerk angepasst werden. 
Aus diesem Grund ist eine genaue Kenntnis der geo 
logischen Verhältnisse und geotechnlschen Eigen
	        
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