Abschnitt
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der Gründung erforderlichen bodenmechanischen
Parameter mit ausreichender Zuverlässigkeit festlegen
zu können. Den Umfang der zusätzlichen Erkundun
gen legt der Baugrundsachverständige im Einzelfall
unter Berücksichtigung der Geologie und der Unifor
mität des anstehenden Baugrunds in Abstimmung mit
dem Entwurfsingenieur der Gründung fest.
In bindigen Böden sind die Drucksondierungen ggf.
durch Messung des Porenwasserüberdrucks (CPTu)
und die Bohrungen ggf. durch Flügelsondenversuche
im Bohrloch zu ergänzen. Darüber hinaus können je
nach den spezifischen Anforderungen an die Grün
dung Plattendruckversuche oder Bohrlochaufwei
tungsversuche erforderlich werden.
Für die Aufschlusstiefe und Häufigkeit der Probenent
nahme gelten die Anhaltswerte in Tabelle C.4 (in An
lehnung an Fugro-McClelland Ltd., 1993; Det Norske
Veritas Classification A/S, 1992; DIN 4020, Entwurf
2002).
Das Baugrunduntersuchungsprogramm entsprechend
Tabelle C.3 kennzeichnet den erforderlichen Mindest
umfang. Die Ergebnisse der Bohrungen und Sondie
rungen müssen gemeinsam mit den Ergebnissen der
geologisch-geophysikalischen Untersuchungen eine
eindeutige Bewertung der Baugrundeigenschaften und
somit die Bemessung der Gründungskonstruktion er
möglichen.
Bohrungen und Sondierungen müssen sachverständig
überwacht werden, und der vor Ort verantwortliche
Sachverständige für Grundbau und Bodenmechanik
muss entscheiden, ob zum Erreichen dieses Ziels zu
sätzliche Untersuchungen erforderlich sind. Ggf. sind
weitere oder andere Erkundungen nach seiner Anwei
sung auszuführen.
Dies ist insbesondere bei inhomogenem Baugrundauf
bau zu erwarten.
C.3.4 Anforderungen an Bodenprobenentnahmen
Die Bohrverfahren sind so auszuwählen, dass Boden
proben mindestens der Güteklasse 2 (GK 2) nach DIN
4021 (1990) gewonnen werden können. Die entnom
menen Bodenproben müssen also mindestens hin
sichtlich ihrer Zusammensetzung, bei bindigen Böden
auch ihres Wassergehalts und ihrer Dichte, unverän-
Tabelle C.3: Aufschlusstiefe und Probenentnahme bei Felduntersuchungen für Schwergewichts
gründungen (Mindestumfang).
Aufschlussart
Aufschlusstiefe
Probenentnahme
Bohrung
• Mindestens bis zu einer Tiefe, die dem
Fundamentdurchmesser bzw. der län
geren Fundamentseite entspricht
• Bis 12 m unter Meeresboden
alle 1 m
• darüber hinaus mindestens
alle 3 m
• mindestens eine Probe aus
jeder Bodenschicht
Drucksondierung
• Kontinuierliche Drucksondierung bis zu
einer Tiefe, die dem Fundament
durchmesser bzw. der längeren Fun
damentseite entspricht und bis zur er
forderlichen Erkundungstiefe für die
Kalibrierbohrungen
• Kann die erforderliche Aufschlusstiefe
durch eine kontinuierliche Druckson
dierung nicht erreicht werden, so ist
vorzubohren und die Sondierung von
der Bohrlochsohle aus fortzusetzen.