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Volltext : Standard Baugrunderkundung

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Abschnitt  B

neten  geophysikalischen  Messverfahren  erfasst
werden.  In  Bereichen  mit  Gas-  oder  Beckeneffekt,
wo  seismische  Verfahren  (teilweise)  versagen,  ist
mit  repräsentativen  Bohrungen  der  geologische
Aufbau  ausreichend  zu  erfassen.
•  Die  Ergebnisse  der  geophysikalischen  Untersuchungen ­
  müssen  anhand  von  Bohrungen  über
prüft  werden.  Die  seismischen  Einheiten  sind  mit
den  lithologischen  Bodenprofilen  zusammenzuführen. ­

•  Es  wird  oberflächennah  eine  Mindestauflösung
von  1  m  gefordert.
•  Die  Rohdaten  sollen  möglichst  in  digitaler  Form  gespeichert ­
  werden.  Die  Auswertung  ist  als  Geologischer ­
  Bericht  vorzulegen,  der  die  Ergebnisse  der
geophysikalischen  und  geologischen  Aufnahmen
zusammenführt  und  bewertet.  Das  Kartenmaterial
(Lage  der  Profile  und  Bohrungen,  Profilschnitte,
etc.)  ist  in  jedem  Fall  digital  im  GIS-  oder  CAD-Format
  abzugeben.
•  Die  langfristige  Datenarchivierung  obliegt  dem
Antragsteller.

B.3  Zeitlicher  Ablauf
1.  Es  ist  eine  detaillierte  Literaturrecherche  zu  erstellen, ­
  die  alle  verfügbaren  und  relevanten  Informationen ­
  über  Wassertiefen,  geologische  und  hydrographische ­
  Verhältnisse,  bereits  vorhandene  Kabel
und  Pipelines,  sonstige  Bauwerke,  Fischereiaktivitäten, ­
  Schifffahrt,  Freizeitaktivitäten,  Schutz-  und
Sperrgebiete  im  Gebiet  der  geplanten  WEA  und  in
ihrer  Umgebung  enthält.  Die  Literaturrecherche
muss  als  Geologischer  Vorbericht  vor  Erteilen  einer
Genehmigung  vorgelegt  werden.  In  der  Regel  ist  er
in  den  Antragsunterlagen  und  -  falls  gefordert  -  in
überarbeiteter  Form  in  der  Umweltverträglichkeitsstudie ­
  (UVS)  enthalten.
2.  Bathymetrische  und  geophysikalische  Untersuchungen ­
  (Echolotvermessung  und  Seitensichtsonar-Aufnahmen)
  sind  vor  Erteilen  einer  Genehmigung ­
  (im  Zusammenhang  mit  der  Umweltverträglichkeitsstudie) ­
  durchzuführen.  Diese  Untersuchungen ­
  können  in  der  Regel  mit  der  seismischen ­

  Übersichtsaufnahme  des  Planungsgebiets
verknüpft  werden,  so  dass  bereits  vor  Erteilen  der
Genehmigung  erste  Detailinformationen  über  den
Baugrund  vorliegen.
3.  Repräsentative  Bohrungen  zur  Kalibrierung  der
seismischen  Ergebnisse  müssen  durchgeführt  werden. ­
  Diese  können  in  begründeten  Ausnahmefällen
auch  erst  nach  der  Erteilung  einer  Genehmigung
ausgeführt  werden.  Sie  werden  nach  Art  und  Umfang ­
  zweckmäßig  mit  der  geotechnischen  Vorerkundung ­
  abgestimmt.
4.  In  jedem  Fall  ist  sicherzustellen,  dass  vor  Beginn
der  Planungsphase  eine  vollständige  geophysikalische ­
  Aufnahme  durchgeführt  wird  und  repräsentative ­
  Bohrungen  niedergebracht  werden.
5.  Der  Geologische  Bericht  ist  der  Genehmigungsbehörde ­
  nach  Abschluss  aller  Untersuchungen  der
Vorerkundungsphase  mit  dem  Bauantrag  vorzulegen. ­

6.  Evtl,  ergänzende  geophysikalische  und  geologische
Ergebnisse  aus  der  Planungsphase  sind  als
Nachtrag  an  den  Geologischen  Bericht  anzuhängen ­
  und  der  Genehmigungsbehörde  mit  dem
Antrag  auf  Betriebsgenehmigung  vorzulegen.
7.  Die  Ergebnisse  der  geologisch-geophysikalischen
Arbeiten  der  Überwachungsphase  sind  als  Überwachungsbericht ­
  vorzulegen.

B.4  Zielsetzung
B.4.1  Vorerkundungsphase
Die  Vorerkundung  dient  der  detaillierten  Aufnahme
des  Planungsgebietes  hinsichtlich  der  lithologischen
und  tektonischen  Strukturen  und  allgemeinen  Lagerungsverhältnisse ­
  sowie  der  Bewertung  des  Baugrunds ­
  aus  geologischer  Sicht.  Die  geophysikalischen
Profile  sollen  die  einzelnen  Standorte  für  WEA  überdecken. ­
  Es  sollen  neben  geologischen  Einheiten  auch
            
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